„Herr Mühl hat meinen Fall übernommen und sich in meine Akte eingearbeitet. Ich bin sehr zufrieden, ich habe ein sehr gutes Gefühl und einen sehr guten Eindruck von dieser Kanzlei und das Sekretariat ist auch sehr freundlich und hilfsbereit. Mir gefällt die unaufgeregte und kompetente Art von Herr Mühl sehr.“
„Ich möchte mich von Herzen bei Herrn Mühl bedanken. Herr Mühl hat mich in den letzten Jahren begleitet und durch seine engagierte Art und sein kompetentes Fachwissen erfolgreich vertreten. Ein erfolgreicher Abschluss, das habe ich mir von Herzen gewünscht. 100%ige Weiterempfehlung.“
Wir unterstützen Patienten bei Behandlungsfehlern mit Todesfolge seit über 15 Jahren.
Wie kann ich den Behandlungsfehler nachweisen? Was muss ich tun, wenn ich bei der Behandlung eines Angehörigen einen Arztfehler vermute, der zum Tod geführt hat? Wir klären Ihre Fragen zu Ärztefehlern mit Todesfolge und gehen auf Sie und Ihre Situation ein.
Christoph Mühl
Rechtsanwalt – Patientenanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht, Wiesbaden
Wir helfen Ihnen, Schadenersatz und Schmerzensgeld bei einem Behandlungsfehler mit Todesfolge zu erhalten.
Bei einem Arztfehler, der zum Tod eines Angehörigen geführt hat, bedarf es viel Erfahrung und Empathie für die Angehörigen. Wenn ein Familienmitglied oder ein Freund aufgrund eines Ärztefehlers stirbt (Behandlungsfehler mit Todesfolge), begleitet und unterstützt Sie unsere Kanzlei für Medizinrecht in Wiesbaden mit viel Verständnis und Einfühlungsvermögen.
Unterstützung durch Experten für Medizinrecht bei Behandlungsfehlern mit Todesfolge.
Auf dieser Seite zeigen wir Ihnen auf, welche Möglichkeiten Sie haben und klären gleichzeitig einige Ihrer Fragen. Sie erfahren mehr über Behandlungsfehler mit Todesfolge und was wir für Sie in dieser schwierigen Situation tun können. Außerdem erfahren Sie über Schadenersatz, den wir für unsere Klienten in der Vergangenheit erzielt haben.
Erfahrung im Medizinrecht – Verständnis für die Angehörigen.
Unsere Kanzlei für Medizinrecht in Wiesbaden steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Arzthaftung mit Todesfolge zur Seite. So können Ihre Ansprüche bestmöglich und nach Ihren Vorstellungen durchgesetzt werden.
Behandlungsfehler
Alle Gebiete13.059
Statistik MD 2022
Todesfälle
Alle Fachgebiete2,9%
Statistik MD 2020
Häufige Fragen zu ärztlichen Behandlungsfehlern mit Todesfolge.
Wenn ein Arzt oder eine Ärztin einen Fehler macht und dadurch ein Patient stirbt, kann die Familie der oder des Verstorbenen einen Schadensersatz beanspruchen. Entscheidend ist, ob der Arzt/die Ärztin die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Patienten verletzt hat. Im Allgemeinen ist die Pflicht verletzt, wenn die oder der Behandelnde gegen den medizinischen Standard verstoßen hat.
Typische Behandlungsfehler mit Todesfolge sind:
- in der Chirurgie, wenn Maßnahmen unterlassen wurden
- bei Operationen, wenn gar kein Eingriff erforderlich war
- verspätete Diagnose, sodass eine Behandlung nicht mehr möglich war
- Falschdiagnose, wodurch eine falsche Behandlung folgte
- falsche Medikamentenverschreibung, die zum Tod führte
- Fehlgeburt, die zum Tod der Mutter oder des Babys führte
Ein Todesfall eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, Schadenersatz, Schmerzensgeld und Hinterbliebenengeld zu fordern. Daher ist es wichtig, dass Sie eine spezialisierte Kanzlei kontaktieren, sobald Sie in Ihrer schwierigen Situation dazu in der Lage sind.
Grundsätzlich kann jedes Familienmitglied, das durch den Tod der oder des Verstorbenen einen Verlust erleidet, Schadensersatz nach einem Behandlungsfehler mit Todesfolge beanspruchen. Meistens sind es die Kinder, die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, die Hinterbliebenengeld, Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern.
Abhängig davon, wer für die Pflege der oder des Verstorbenen bis zu seinem Tod aufkam, können die finanziellen Einbußen (Pflegekosten, Kurzzeitpflege usw.) geltend gemacht werden.
In den meisten Fällen muss die Schadensersatzklage gemäß § 195 BGB innerhalb von 3 Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem bekannt wird, dass der Behandlungsfehler zum Tod des Patienten führte. Wenn zunächst unklar ist, dass ein Behandlungsfehler zum Tod des Patienten geführt hat, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Familienmitglieder davon Kenntnis erhalten.
Ein Schadensersatz oder Schmerzensgeld kann niemals einen Menschen zurückbringen, jedoch kann Ihnen die Zahlung dabei helfen, die finanziellen Folgen besser zu bewältigen. Wir werden für Sie klären, wie hoch der Schadensersatz in Ihrem Fall ist. Dies ist abhängig von:
- dem finanziellen Schaden durch Wegfall des Einkommens der oder des Verstorbenen (Differenz zwischen der regulären Rente und der Witwenrente)
- dem Ausmaß der Schmerzen und Leiden, den die oder der Verstorbene bis zum Tod erfahren hat
- der Höhe der Beerdigungskosten
Jeder Fall ist unterschiedlich und es müssen die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Unsere Kanzlei ist seit über 15 Jahren ausschließlich im Bereich des Medizinrechts und der Arzthaftung tätig. Hier erhalten Sie die nötige Unterstützung und den Rückhalt, um die finanziellen Einbußen auszugleichen, die der Todesfall Ihres Angehörigen nach sich zieht und die Verantwortlichen werden zur Rechenschaft gezogen.
Wenn jemand stirbt, wird ein Arzt den Tod feststellen. In seltenen Fällen verfolgt ein Gerichtsmediziner die gerichtliche Untersuchung der Todesursache. Dies kann der Fall sein, wenn der Tod oder die Ursache nicht nachvollziehbar ist. Der Grund für die gerichtliche Untersuchung der Todesursache ist, herauszufinden, warum und wie die Person gestorben ist.
Für Familienmitglieder ist die pathologische Untersuchung oft eine sehr emotionale Erfahrung.
In vereinzelten Fällen kann bereits der Gerichtsmediziner feststellen, dass ein Behandlungsfehler vorgelegen haben muss. Diese Erkenntnisse können für das weitere Verfahren der Schadensersatzklage sehr hilfreich sein, wenn die Familie sich dafür entscheidet, eine Klage zu erheben.
Sie haben einen Verdacht, dass ein ärztlichen Fehler zum Tod eines Angehörigen geführt hat?
Vermuten Sie bei der Behandlung eines verstorbenen Angehörigen einen ärztlichen Behandlungsfehler? Wir prüfen für Sie, ob ein Fall der Arzthaftung vorliegt und ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Hinterbliebenengeld besteht.
Unser Team aus erfahrenen Experten in der Arzthaftung mit Standorten in Mainz, Wiesbaden und Frankfurt a.M. unterstützt Sie deutschlandweit mit dem notwendigen Fachwissen im Medizinrecht und hilft, Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Beispiele zu Schmerzensgeld bei Behandlungsfehler mit Todesfolge.
Das OLG Koblenz (14.4.2005 – Az. 5 U 1610/04, veröffentlicht in VersR 2006, 123) hat den Angehörigen wegen eines Medizinschadens, der zum Tod einer Frau geführt hat, ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro zugesprochen. Die Frau erlitt mehrere Darmverletzungen (Darmperforationen), die zu einer Bauchfellentzündung (Peritonitis) geführt haben, an deren Folgen die Betroffene nach 6 Wochen gestorben ist.
Wie konnte es zu dem Behandlungsfehler mit Todesfolge kommen?
Es handelte sich um einen Fall fehlender Aufklärung über Risiken einer Operation. Rechtlich stellt eine OP ohne wirksame Einwilligung eines Patienten einen rechtswidrigen ärztlichen Eingriff dar und führt zu Schadensersatz.
Wir halten ein solches Schmerzensgeld bei einer langen Leidenszeit der Betroffenen (6 Wochen), die zudem bei Bewusstsein war, für nicht zeitgemäß.
Wegen Verkennung eines tiefen Weichgewebe- und Gelenkinfekts nach Schulter-OP mit nachfolgender Sepsis und Tod des Patienten hat das OLG Köln 40.000 Euro ererbtes Schmerzensgeld zugesprochen (OLG Köln, Urteil vom 21.9.2011 – Az. 5 U 8/11).
Was lag dem Behandlungsfehler mit Todesfolge zugrunde?
Der Patient musste infolge der festgestellten Behandlungsfehler bis zu seinem Tod eine fünfmonatige Leidenszeit mit erheblichen Schmerzen bei ununterbrochener stationärer Behandlung erdulden. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass höhere Schmerzensgelder, vor allem solche in einer Größenordnung von 100.000 Euro, längeren Leidenszeiten des Patienten oder schweren und schwersten Dauerschäden vorbehalten bleiben.
Auch diese Entscheidung halten wir für nicht zeitgemäß, denn ein Betrag von 100.000 € kann auch bei einem Dauerschaden kaum sinnvoll angelegt werden, sodass der Geschädigte davon in irgendeiner Form profitiert. Bei einer Inflation von bereits 3 % ist dieser Betrag schon nach fünf Jahren „nur“ noch 86.000 Euro wert. Nach 10 Jahren beträgt die Kaufkraft bei 3% Inflation nur noch 74.000 €. nimmt man die im Jahr 2022 bei 7 % liegende Inflation an, ist der Betrag von 100.000 € nach zehn Jahren nur noch genau die Hälfte wert.
Gerade die Entwicklung der Zinsen und der Inflation wird von Gerichten nicht hinreichend berücksichtigt – unabhängig von Fällen der Arzthaftung mit Dauerschaden oder bei Behandlungsfehlern mit Todesfolge.