Medizinrecht: 15.000 € Schmerzensgeld für Lungenembolie durch unterlassene Thrombose-Prophylaxe

Erfahren Sie hier, wie ein Patient Schmerzensgeld erhalten hat, weil der Arzt eine Thrombose-Prophylaxe nicht durchgeführt hat. Durch die unterlassene Thrombose-Prohylaxe hat der Patient eine Lungenembolie erlitten. Er bekam ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 15.000 € (OLG Düsseldorf).

Wie kam es zu der Lungenembolie infolge unterlassener Thrombose-Prohylaxe?

Gefäßkomplikationen waren bekannt

Der Patient war schon länger aufgrund von orthopädischen Problemen in Behandlung beim beklagten Arzt. Bereits in der Vergangenheit musste bei ihm ein Unterschenkelgips angelegt werden. Als Folge der Ruhigstellung traten hier Gefäßkomplikationen auf.

Erneute Notwendigkeit einer Ruhigstellung

Einige Jahre später litt der Patient unter Beschwerden im rechten Fuß. Daher musste ihm erneut ein Unterschenkelgipsverband angelegt werden. Eine Thrombose-Prophylaxe erhielt er hierbei nicht.

Gut zu wissen: Unter dem Begriff Thromboseprophylaxe fasst man alle medikamentösen und nicht-medikamentösen Maßnahmen zur Vorbeugung von Thrombosen zusammen.

Dies führte dazu, dass der Patient eine Beinvenenthrombose im rechten Bein entwickelte. Diese weitete sich zu einer Lungenembolie aus. Sogar eine stationäre Behandlung war erforderlich.

Einige Zeit nach diesem Vorfall kam es erneut zu tiefen Beinvenenthrombosen, zuletzt mit multiplen Lungenembolien.

Gut zu wissen: Bei einer tiefen Beinvenenthrombose bilden sich Blutgerinnsel in den tiefen Venen. Diese Gerinnsel können zu Schmerzen, Schwellungen und Rötungen führen. Wenn sich eine solche tiefe Venenthrombose ablöst und in die Lungenarterie wandert, kann eine Lungenembolie entstehen. Dabei handelt es sich um einen Zustand, bei dem ein Blutgerinnsel in einem Blutgefäß der Lunge steckt und den Blutfluss blockiert. Der betroffene Bereich der Lunge kann dann nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff versorgt werden.

Unterlassene Thromboseprophylaxe


Welche Behandlungsfehler sind dem Arzt im Zusammenhang mit der Lungenembolie unterlaufen?

Haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes

Das Oberlandesgericht kam – wie die Vorinstanz – zu dem Ergebnis, dass der Arzt für die Entwicklung der Beinvenenthrombose und der Lungenembolien und die damit verbundenen Folgen haftungsrechtlich verantwortlich ist.

Grober Behandlungsfehler des Arztes

Das Unterlassen der Thrombose-Prophylaxe trotz Immobilisierung des rechten Beins durch einen Unterschenkelgipsverband stellt nach Ansicht des OLG einen groben Behandlungsfehler dar.

Ein grober Behandlungsfehler kann insbesondere vorliegen, wenn Verstöße gegen elementare Behandlungsregeln, gegen elementare Erkenntnisse der Medizin oder therapeutisch grundloses Nichtanwenden einer Standardmethode zur Bekämpfung bekannter Risiken in Rede stehen. Dabei ist bedeutsam, ob bei einer Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens der Fehler nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint.

Die Folge der Annahme eines groben Behandlungsfehlers ist, dass nicht – wie im Regelfall – der Patient den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden darstellen muss, sondern dass sich der Arzt nun entlasten muss.

Thromboseprophylaxe ist trotz eindeutiger Indikation unterblieben

Ausweislich des im Prozess angehörten Sachverständigen war bei dem Patienten aufgrund der Vorgeschichte von einem mittleren Thromboserisiko auszugehen. Dies ergebe sich aus der damaligen Befundlage, insbesondere aus der Behandlungskartei des Beklagten. Dort wurden die Venenprobleme des Patienten damals dokumentiert.

Durch die erfolgte Ruhigstellung ist es zu einem Ausschluss der Muskelpumpe gekommen.

Gut zu wissen: Als Muskelpumpe oder auch Venenpumpe wird die Unterstützung des Blutkreislaufs durch die Bewegung der Muskeln bezeichnet. Durch das An- und Entspannen der Muskeln werden die in der Tiefe der Muskeln verlaufenden Venen immer wieder komprimiert, was zu einem verbesserten Rückfluss des Blutes führt. Ein Ausfall der Muskelpumpe durch Bewegungsmangel, etwa durch einen Gipsverband, vermindert den Blutfluss in den Beinvenen und begünstigt die Entstehung von Thrombosen.

Unter diesen Umständen bedurfte es in jedem Fall zwingend einer medikamentösen Thrombose-Prophylaxe, um die Entwicklung von Thrombosen und Embolien zu verhindern.

Die unterlassene Thrombose-Prophylaxe war hier als völlig unverständliches ärztliches Verhalten und damit als grober Fehler anzusehen. Trotz eindeutiger Indikation unterließ der Arzt eine einfache Behandlungsmaßnahme, die zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben des Patienten führte.

Das OLG schloss sich hier der überzeugenden Auffassung des Gutachters an, dass beim Patienten aufgrund der Vorgeschichte ein mittleres Thromboserisiko vorlag. Richtigerweise stellte sich das OLG damit gegen die in der ersten Instanz erfolgte gutachterliche Beurteilung, die von einem geringen Thromboserisiko ausging und damit einen groben Behandlungsfehler verneinte.

Unterlassene Thrombose-Prophylaxe ist auch für spätere Thrombosen verantwortlich

Dass die Entwicklung der später auftretenden Beinvenenthrombosen und der Lungenembolien bei korrekter Durchführung der Thromboseprophylaxe verhindert worden wären, ließ sich nicht mit letzter Gewissheit feststellen. Angesichts der Qualifizierung als grober Behandlungsfehler kommen dem Patienten hinsichtlich der Kausalität allerdings die oben genannten Beweiserleichterungen zugute. Letzte verbleibende Zweifel gingen zu Lasten des beklagten Arztes. Diesem gelang die Entlastung im Prozess nicht.

Lungenembolie Medizinrecht

Welche Folgen hatte die unterbliebene Thrombose-Prophylaxe für den Patienten?

Gesundheitliche Folgen

Der Patient erlitt durch die Thrombosen erhebliche Schmerzen. Zudem bestand aufgrund der eingetretenen Lungenembolien Lebensgefahr. Weiterhin war der Patient seit dem Vorfall auf die Einnahme von Marcumar und das Tragen von Stützstrümpfen angewiesen.

Gut zu wissen: Das Medikament Marcumar ist ein Gegenspieler von Vitamin K, welches wichtig für die Blutgerinnung ist und vom Körper benötigt wird, um Blutungen zu stoppen. Bei einer Marcumar-Therapie wird die Wirkung von Vitamin K verringert, es dauert länger, bis die Blutgerinnung abgeschlossen ist.

Berufliche Folgen

Außerdem war der Patient Beamter im Justizdienst. Infolge der aufgetretenen Thrombosen und der damit verbundenen Lungenembolie, wurde er dienstunfähig krangeschrieben. Nach einer Begutachtung durch den Amtsarzt wurde er kurze Zeit später wegen andauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

Mitursächlichkeit für Verdienstausfall

Das OLG sah auch hier den groben Behandlungsfehler zumindest als mitursächlich für den durch den vorzeitigen Ruhestand entstandenen Verdienstausfall an. Auch wenn der Patient schon vorher unter orthopädischen Beschwerden gelitten habe, so seien die Folgen des Behandlungsfehlers zumindest teilursächlich gewesen. Das Verfahren der amtsärztlichen Begutachtung wurde nämlich gerade wegen der Folgen der Beinvenenthrombose eingeleitet. Laut Sachverständigem handelte es sich um den „Tropfen, der den Eimer hat überlaufen lassen“. Dies genügte für eine haftungsmäßige Inanspruchnahme des Beklagten.

Urteil unterlassene Thromboseprophylaxe


Sind 15.000 Euro ein angemessener Schadensersatz für eine Lungenembolie wegen grober Behandlungsfehler?

Schmerzensgeld für Lungenembolie: Patient befand sich in konkreter Lebensgefahr

Eine angemessene Entschädigung in Form eines Schmerzensgeldes wird im deutschen Rechtssystem an verschiedenen Kriterien gemessen. Neben dem Alter des Geschädigten werden dabei auch die Schwere des Schadens und die mit ihm verbundenen Folgen berücksichtigt. Dabei muss auch die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes beachtet werden. Einerseits geht es beim Schmerzensgeld um Entschädigung und Ausgleich, andererseits auch um Genugtuung für das erlittene Leid.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war hier zu berücksichtigen, dass der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu führte, dass der Patient sich in konkreter Lebensgefahr befand, starke Schmerzen ertragen musste und seit dem Vorfall auf die Einnahme von Marcumar und das Tragen von Kompressionsstrümpfen angewiesen war. Zudem konnte er infolge des Behandlungsfehlers ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens nicht mehr in seinem Beruf arbeiten und musste vorzeitig in den Ruhestand gehen.

Verdienstausfall

Der Patient erhielt außerdem noch Verdienstausfallrente sowie einen Verdienstausfallschaden als Sonderzahlung. Weiterhin stellte das OLG fest, dass dem Patienten durch den Arzt alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus der ärztlichen Behandlung aus dem Jahr 2001 folgten, zu ersetzen sind.

Fazit bei Lungenembolie durch unterlassene Thrombose-Prophylaxe

Eine angemessene Entschädigung bei schweren Schäden zu erhalten, wie z.B. wegen Lungenembolie durch unterlassene Thrombose-Prophylaxe, erfordert neben Kenntnissen der Medizin die nötige juristische Kompetenz. Einen erfahrenen Anwalt für Medizinrecht an seiner Seite zu haben, ist deshalb besonders wichtig.

Die Kanzlei für Arzthaftung und Geburtsschaden von Rechtsanwalt Christoph Mühl verfügt über das Fachwissen und die Erfahrung aus über 15 Jahren Tätigkeit für Opfer von Behandlungsfehlern.

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Fachanwalt Christoph Mühl berät Sie gerne zum Thema Schmerzensgeld bei Ärztefehlern im Bereich Lungenembolie oder Thrombosen durch ärztliche Behandlungsfehler. Wenn Sie mehr zum Thema fehlerhafte Behandlung einer Thrombose und Behandlungsfehler im Bereich Lungenembolie erfahren wollen, folgen Sie dem Link zu unserer Internetseite.

Christoph Mühl
Christoph MühlFachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwalt Christoph Mühl ist Patientenanwalt und hilft seit 2008 Opfern von ärztlichen Behandlungsfehlern, einen angemessenen Schadenersatz und Schmerzensgeld für Verletzungen zu erhalten, die bei Operationen und ärztlichen Behandlungen aufgetreten sind.

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