Arzthaftung: 300.000 € Schmerzensgeld für Hirnschaden wegen Lungenembolie.

Hirnschaden durch Lungenembolie sind für Betroffene aber auch ihre Familien lebensverändernd.

Haben auch Sie oder ein Angehöriger durch fehlerhafte Thromboseprophylaxe eine Lungenembolie erlitten und müssen nun mit den Folgen leben?

Welche Möglichkeiten Sie in einem solchen Fall haben, zeigt Ihnen der folgende Fall, bei dem es gerade um das brisante Thema eines Hirnschadens infolge einer Lungenembolie geht.

300.000 Euro Schmerzensgeld für einen Hirnschaden durch Lungenembolie.

In einem aufsehenerregenden Fall der Arzthaftung erhielt eine Patientin ein Schmerzensgeld von 300.000 Euro. Der behandelnde Arzt hatte sie nicht ausreichend über das Thromboserisiko bei einer geplanten Bauchdeckenplastik aufgeklärt. Infolge dieses Aufklärungsfehlers erlitt die Patientin eine Lungenembolie, die zu einem schweren Hirnschaden führte.

 

Vom Aufklärungsfehler zur Lungenembolie

Die Patientin wurde wegen abdomineller Adipositas zu einer Bauchdeckenplastik und Fettabsaugung ins Krankenhaus eingewiesen. Trotz vorheriger Eigenblutspende und Thromboseprophylaxe kam es zu Komplikationen. Der behandelnde Arzt hatte es versäumt, die Patientin über das erhöhte Thromboserisiko bei diesem Wahleingriff aufzuklären.

Folgen der fehlerhaften Aufklärung.

Die Folgen des Aufklärungsfehlers waren gravierend:

  • Lungenembolie mit anschließendem Herzstillstand
  • Reanimation und mehrmonatiges Wachkoma
  • Schwerer hypoxischer Hirnschaden
  • Dauerhafte Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit
  • Verlust der Mobilität und Sprachfähigkeit
  • Lebenslange Abhängigkeit von Dritten

Folgen Hirnschaden nach Lungenembolie

Heute ist die Geschädigte schwerbehindert.

  • sie kann sich nicht mehr aus eigener Kraft bewegen, sodass sie an einen Rollstuhl gebunden ist. Die 26-Jährige liegt deshalb ständig im Bett, wobei sie alle zwei Stunden umgelegt werden muss.
  • darüber hinaus muss sie sowohl Windeln als auch einen Blasenkatheter
  • die Betroffene kann weder eigenständig essen noch trinken.
  • ihr Sprachvermögen ist nahezu vollständig zerstört.

Sie ist ihr restliches Leben auf Hilfe Dritter angewiesen und wird nie wieder ein selbstständiges Leben führen können.

Hirnschaden durch Lungenembolie Medizinrecht

Was ist dem Arzt im Hinblick auf die fehlerhafte Aufklärung vorzuwerfen?

Grundsatz: Arzt muss umfassend aufklären.

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, dass der Arzt dem Patienten eine sog. Grundaufklärung schuldet.

Ein Arzt muss demnach seinen Patienten vor einer medizinischen Behandlung umfassend und verständlich über den Zweck, den Ablauf, die möglichen Risiken und Komplikationen sowie alternative Behandlungen informieren. Dieses Aufklärungsgespräch soll dem Patienten die Möglichkeit geben, eine differenzierte Entscheidung über den Eingriff zu treffen.

Der Arzt muss dabei sicherstellen, dass der Patient die Informationen verstanden hat und in der Lage ist, eine informierte Entscheidung zu treffen.

aufklärungsfehler thrombose

Besonderheit: Erhöhte Anforderungen an Aufklärung bei Wahleingriffen.

Bei Operationen, die nicht zur Abwendung einer akuten Gefahr veranlasst sind, bestehen noch gesteigerte Anforderungen an die Aufklärungspflicht. Hier muss die Aufklärung für den medizinischen Laien unmissverständlich und detailliert sein sowie alle Chancen und Risiken beinhalten.

Bei der hier vorgenommenen Operation handelt es sich um einen Wahleingriff, für den keine akute medizinische Dringlichkeit bestand. Sowohl die ästhetische als auch die kosmetische Zeile standen hierbei im Vordergrund.

Gerade wegen der fehlenden Dringlichkeit war es geboten, die geschädigte Frau umfassend aufzuklären und über alle Risiken, wie das erhöhte Thromboserisiko, zu informieren.

Aufklärungsfehler: erhöhtes Thromboserisiko nicht aufgeklärt.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Aufklärung nicht stattgefunden hat. Auch im Hinblick auf das erhebliche Übergewicht der Geschädigten, durch welches sich das Thromboserisiko nochmals erhöht, ist es nur noch unverständlicher, weshalb eine solche Aufklärung nicht stattgefunden hat.

Lungenembolie Medizinrecht

Ist ein Schmerzensgeld von 300.000 Euro für einen Hirnschaden wegen Lungenembolie angemessen?

Das OLG Oldenburg (5 U 218/99) sprach der Geschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 Euro zu. Heute ist die Geschädigte im Alter von nur 26 Jahren, sowohl psychisch als auch physisch schwer beeinträchtigt.

Besonders zu beachten und schmerzensgelderhöhend zu bewerten ist der Umstand, dass die Geschädigte ihre Situation erfasst und enorm darunter leidet.

Ihr Leben hat sich durch die Behandlung um 180 Grad ins Negative verändert. Die Geschädigte ist seit der Behandlung auf die Hilfe Dritter angewiesen und hat somit jegliche Selbstständigkeit undLebensqualität verloren. Sie wurde mit gerade einmal 26 Jahren aus ihrem Leben gerissen und wird dieses auch nie wieder zurückbekommen.

Die geschädigte Frau ist nicht mehr in der Lage, sich selbstständig zu bewegen, und ist daher auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie kann nicht mehr einfach in ihr Auto steigen und einkaufen oder zu Freundinnen fahren. Aufgrund dieser Einschränkung verbringt die 26-Jährige den größten Teil des Tages im Bett, muss aber alle zwei Stunden umgebettet werden.

Die Betroffene muss rund um die Uhr betreut werden. Sie kann weder eigenständig essen noch trinken, weshalb sie immer gefüttert werden muss.

Ihr Sprachvermögen ist nahezu vollständig zerstört. Sie kann ihrer Familie und ihren Freunden nicht mehr von ihrem Tag oder ihren Gefühlen erzählen oder sich in ein Gespräch einbringen. Die Geschädigte kann seit der Behandlung lediglich zuhören und passiv an Situationen teilnehmen.

Mit 26 Jahren wurde der Frau alles im Leben und jegliche Chancen genommen.

Wir sind der Meinung, dass das OLG Oldenburg (5 U 218/99) angesichts der beständigen Rechtsprechung des BGH, die einen großzügigen Umgang mit Schmerzensgeldern fordert, hier ein höheres Schmerzensgeld hätte zusprechen können.

Urteil Lungenembolie Schamerzensgeld

Fazit bei Hirnschaden infolge einer Lungenembolie.

Eine angemessene Entschädigung bei schweren Schäden zu erhalten, wie z.B. bei einem Hirnschaden aufgrund einer Lungenembolie, erfordert neben Kenntnissen der Medizin die nötige juristische Kompetenz.

Einen erfahrenen Anwalt für Medizinrecht an seiner Seite zu haben, ist deshalb besonders wichtig. Die Kanzlei für Arzthaftung und Geburtsschaden von Rechtsanwalt Christoph Mühl verfügt über das Fachwissen und die Erfahrung aus über 15 Jahren Tätigkeit für Opfer von Behandlungsfehlern.

Wenn Sie Fragen zu einem Behandlungsfehler im Zusammenhang mit Hirnschäden infolge einer Lungenembolie oder Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einer Thrombose haben, vereinbaren Sie bei uns einen unverbindlichen und kostenlosen Termin: 0611 67774342. Fachanwalt Christoph Mühl berät Sie gerne zum Thema Schmerzensgeld bei Ärztefehlern im Bereich Lungenembolie oder Thrombosen durch ärztliche Behandlungsfehler.

Wenn Sie mehr zum Thema fehlerhafte Behandlung einer Thrombose und Behandlungsfehler im Bereich Lungenembolie erfahren wollen, folgen Sie dem Link zu unserer Internetseite.

Christoph Mühl
Christoph MühlFachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwalt Christoph Mühl ist Patientenanwalt und hilft seit 2008 Opfern von ärztlichen Behandlungsfehlern, einen angemessenen Schadenersatz und Schmerzensgeld für Verletzungen zu erhalten, die bei Operationen und ärztlichen Behandlungen aufgetreten sind.

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