Erfahren Sie, warum wir für ein Schmerzensgeld von 500.000,00 Euro für Hirnschaden infolge von Fehlern bei der Geburt fordern.

Schmerzensgeld für Hirnschaden bei Geburt. Wie konnte es zu einem so gravierenden Geburtsschaden überhaupt kommen? Erfahren Sie mehr darüber, was im Krankenhaus bei der Geburt eines kleinen Jungen schief gelaufen ist und weswegen er nun ein Schmerzensgeld wegen der Hirnschädigung bekommen muss.

Unser Mandant erlitt einen Geburtsschaden durch Sauerstoffunterversorgung vor der Geburt. Die Folgen sind gravierend – sowohl für die Eltern als auch für das Kind. Durch Sauerstoffunterversorgung kommt es stets zu schweren Schäden im Gehirn, die meist dauerhaft sind. Genau zu solchen Dauerschäden ist es bei unserem Mandanten gekommen. Er wird nie ein „normales“ Leben führen können und für immer auf fremde Hilfe angewiesen sein. Ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht.

Deswegen haben wir ein Schmerzensgeld von 500.000,00 € wegen der Arztfehler im Rahmen der Geburt für das geschädigte Kind beansprucht. Daneben fordert die Kanzlei Schadenersatz für das Kind in Form eines Verdienstausfallschadens, Haushaltsführungsschadens und Pflegekosten sowie Umbau des Eigenheims der Eltern. In der Summe liegt der Gesamtschaden bei über 2 Millionen Euro.

Wenn Sie mehr über Behandlungsfehler durch den Frauenarzt und Behandlungsfehler bei der Geburt erfahren wollen, folgen Sie dem Link zu unserem ausführlichen Beitrag

Geburtsschaden

Behandlungsfehler: Was ist bei der Geburt schief gelaufen?

Die Mutter des Mandanten ging mit Wehen in ein Krankenhaus, wo dann ein kleiner Riss in der Fruchtblase entdeckt wurde. Die Wehen waren sehr stark. In einem CTG zeigte sich eine hyperaktive Wehentätigkeit mit einer eigeengten Herztonkurve. Es schien aber so, als würde sich dies wieder normalisieren.

Gut zu wissen: Eine hyperaktive Wehentätigkeit (auch Wehensturm genannt) entspricht zu starken oder zu kurz aufeinander folgenden Wehen. Dies kann einen Riss in der Gebärmutter verursachen und stellt somit eine Gefahr für das Baby dar. In diesem Falle ist das Verabreichen von Notfallmedikamenten ein Muss, wenn kein Kaiserschnitt erfolgt.

Fünfundzwanzig Minuten später wurde mit Hilfe des CTG eine eingeengte Oszillation festgestellt. Daraufhin gab man der Mutter ein Notfallmedikament, um die Wehentätigkeit zu reduzieren.

Gut zu wissen: Bei der Oszillation wird der Abstand zwischen zwei Herzschlägen des Babys gemessen. Zunächst muss hier nichts befürchtet werden, da der Zustand immer dann vorliegt, wenn das Baby gerade schläft. Ändert sich jedoch nichts an dem Befund der eingeengten Herztöne, kann dies darauf hinweisen, dass das Kind unterversorgt ist. Wichtig ist, dass der behandelnde Arzt diesen Zustand ernst nimmt und auch versucht exakt zu diagnostizieren.

Es vergingen dann über drei Stunden, und am Zustand der eingeengten Herztöne, die sich aus dem CTG ergaben, änderte sich nichts. Die Ärzte gaben der Mutter deshalb einen Wehentropf mit Orastin. Weitere zwei Stunden später hat sich der Zustand jedoch immer noch nicht geändert, und zeigte nun eine Herzfrequenz von 167 Schlägen pro Minute an. Man entschied sich deshalb den Wehentropf abzustellen und nochmals ein Medikament zur Hemmung der Wehentätigkeit zu geben.

Gut zu wissen: Bei einem Wehentropf handelt es sich um eine Infusion, die den Wirkstoff Oxytocin enthält. Dieser wird zur Einleitung der Geburt eingesetzt.

Geburtsschaden Wiesbaden

Kurz darauf klärte der diensthabende Gynäkologe die Mutter über einen möglichen Kaiserschnitt auf. Man sprengte anschließend die Fruchtblase, um die Geburt zu beschleunigen. Auf diese Weise konnte das Fruchtwasser entweichen. Man gab der Mutter nochmals Oxytocin, wodurch sich die Wehentätigkeit verstärkte. Die Herzfrequenz des Kindes sank in dieser Zeit besorgniserregend. Sie betrug nur 69 Schläge pro Minute.

Gut zu wissen: Der Puls eines ungeborenen Kindes sollte normalerweise zwischen 120 und 160 liegen.

Um diesen Zustand zu beheben, wurde eine medikamentöse Behandlung eingeleitet, mit dem Ziel die Wehentätigkeit zu verringern.

Im weiteren Verlauf wendete man den Kristeller-Handgriff an. Dabei zeigte sich beim Kind eine zweimalige Nabelschnurumschlingung.

Gut zu wissen: Beim Kristeller-Handgriff wird ein langsam zunehmender Druck von außen auf den oberen Gebärmutterrand ausgeübt. Diese Technik dient dazu die Geburt zu beschleunigen, um so eine vaginal-operative Entbindung zu vermeiden.

Der kleine Patient zeigte sich schlaff und in einem allgemein negativen Allgemeinzustand. Trotzdem legte der Geburtshelfer ihn zunächst auf den Bauch der Mutter und fing erst 5-10 Minuten später mit der Wiederbelebung an. Der Anästhesist und das Notfallteam der Intensivstation sind nach 1,5 Stunden nach der Geburt eingetroffen.

Fehler Geburt Schadenersatz

Welche Behandlungsfehler sind bei der Geburt vorgefallen?

Den Beteiligten sind mehrere Behandlungsfehler vorzuwerfen, die zu schweren Geburtsschäden des Kindes geführt haben.

Verwechslung der Herztöne:

Während der Geburt kam es zu einer Verwechslung der Herztöne des Kindes mit denen der Mutter. Wäre es hier nicht dazu gekommen, so würde man aufgrund der weiterhin bestehenden niedrigen Herzfrequenz des Kindes umgehend einen Kaiserschnitt einleiten. Man ging hier aber fälschlicherweise davon aus, dass sich die Herztöne wieder normalisiert hätten, sodass nichts unternommen wurde.

Unterlassen eines Mikroblutuntersuchung (MBU):

Trotz der medikamentösen Behandlung der Mutter verringerte sich die Wehentätigkeit nicht. Hier hätte der Verdacht einer fetalen Asphyxie aufkommen müssen. Es war grob fehlerhaft in einer solchen Situation keine Mikroblutuntersuchung durchzuführen, da diese beim Kind einen schlechten pH-Wert gezeigt hätte. Dann nämlich wäre ein Notkaiserschnitt durchgeführt worden.

Gut zu wissen: Unter einer fetalen Asphyxie versteht man eine Störung des Gasaustausches zwischen Mutter und Kind. Dies kann sowohl vor oder während der Geburt geschehen. Als Folge dieser Störung kommt es zum Sauerstoffmangel beim Kind. Eine Mikroblutuntersuchung wird bei Anzeichen eines Sauerstoffmangels beim Kind vorgenommen. Dazu wird von der Kopfschwarte eine kleine Blutprobe durch ein Anritzen entnommen. Mit Hilfe der Blutprobe wird dann der Säuregehalt (pH-Wert) gemessen, der Auskunft über die Sauerstoffsättigung gibt.

Mangelhafte Erstversorgung des Kindes:

Aufgrund dessen, dass der Anästhesist sowie auch die Kinderintensivstation erst nach der Geburt informiert worden sind, sind sie über eine Stunde nach der Geburt eingetroffen. Dabei hätte das Notfallteam so früh wie möglich informiert werden müssen, damit es ab der ersten Lebensminute des Patienten anwesend ist. Auf diese Weise hätte man einen Geburtsschaden verhindern können.

Schließlich ergab der APGAR-Wert von 2, dass die hier vorgenommene Erstversorgung mangelhaft war. Es hätte eine Intubation und eine kontrollierte Beatmung erfolgen müssen.

Gut zu wissen: Der APGAR-Wert ist das Ergebnis der ersten Routineuntersuchung des Neugeborenen (APGAR-Score).

Hierbei gibt es fünf Bewertungskriterien:

Atmung

Puls

Grundtonus (Muskelbewegung)

Aussehen (Hautfarbe)

Reflexe (Reaktion auf Reize)

Jedem Kriterium wird jeweils ein Zahlenwert zugewiesen. Dieser wird am Ende zusammengezählt, woraus sich dann der so genannte „APGAR-Score“ ergibt.

Fehler bei Geburt

Welche Folgen haben die Behandlungsfehler für das Kind?

Das Schmerzensgeld für Hirnschäden muss in mehrfach sechsstelligem Bereich liegen. Denn folgende Auswirkungen hatten die Fehler bei der Geburt:

  • Infolge der Sauerstoffunterversorgung wurde bei dem kleinen Patientin eine massive Hirnschädigung festgestellt.
  • Der Junge ist aufgrund der groben Behandlungsfehler nun gelähmt und wird aus diesem Grund für den Rest ihres Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein. Der Grad seiner Behinderung beträgt 100, und ist somit auch der höchste Wert, der in der GdB-Tabelle vorzufinden ist.
  • Zudem kann er aufgrund seiner Behinderung nicht wie andere Neugeborenen gestillt werden, sondern benötigt für die Nahrungszufuhr eine PEG-Sonde, durch die eine künstliche Nahrung direkt in den Magen des Jungen transportiert wird.
  • Aufgrund der Lähmung wird lebenslang eine Physiotherapie und Ergotherapie notwendig sein.
  • Der kleine Junge wird niemals in der Lage sein, wie die Kinder in seinem Alter zu spielen. Er wird niemals sorgenlos mit seinen Freunden auf dem Spielplatz rumrennen oder später einen Beruf erlernen können, keine Frau heiraten und auch selbst keine Kinder haben.

Das Landgericht Oldenburg hat in einem nahezu identischen Fall (OLG Oldenburg, Urteil vom 13.11.2019, Az.: 5 U 108/18) im Jahr 2019 einem Mädchen, bei dem bezeichnenderweise nahezu dieselben (!) Behandlungsfehler begangen wurden 500.000 € Schmerzensgeld für einen Hirnschaden durch Sauerstoffunterversorgung im Rahmen der Geburt (sogenannter Geburtsschaden).

Aus diesem Grund ist das von unserer Kanzlei geforderte Schmerzensgeld in jedem Falle angemessen.

Was tun bei einem Geburtsschaden?

Vor allem wenn lebenslange Schäden vorliegen, die so schwerwiegend sind, wie in diesem Fall, ist es besonders wichtig sich von einem Experten für Schadensersatz bei Personenschäden und Geburtsschäden unterstützen zu lassen. Dieser hilft Ihnen ein angemessenes Schmerzensgeld für Hirnschäden bei der Geburt durchzusetzen.

Die Kanzlei für Arzthaftung und Geburtsschäden von Rechtsanwalt Christoph Mühl hat sich auf das Medizinrecht spezialisiert und hilft Opfern von ärztlichen Behandlungsfehlern in Mainz, Wiesbaden, Frankfurt und im gesamten Rhein-Main Gebiet dabei, eine angemessenen Entschädigung zu erhalten.

Rechtsanwalt Christoph Mühl - Patientenanwalt
Rechtsanwalt Christoph Mühl - PatientenanwaltMedizinrecht Wiesbaden
Ist es bei Ihnen oder einem Angehörigen ebenfalls zu einem Behandlungsfehler bei der Geburt gekommen? Hat auch Ihr Kind – wie unser Mandant – einen Hirnschaden durch Fehler bei der Geburt erlitten? Bei Fällen aus dem Bereich Patientenrechte und Arzthaftung erhalten Sie bei der Kanzlei für Medizinrecht von Fachanwalt Christoph Mühl in Wiesbaden eine kompetente Unterstützung und Beratung. Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung und vereinbaren einen Termin für eine kostenlose Erstberatung: 0611 97774342.

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