185.000 € Schadenersatz: fehlerhafte OP an Kniescheibe

Erfahren Sie hier, wie es bei der Mandantin zu einer fehlerhaften OP an der Kniescheibe gekommen ist.

Aufgrund eines Behandlungsfehlers in Form einer fehlerhaften Reposition der Kniescheibe mithilfe einer Schraube und die damit verbundenen negativen gesundheitlichen Folgen, fordert die Kanzlei 185.000 € Schadensersatz.

Lesen Sie hier mehr zum Thema: Behandlungsfehler bei Knieoperationen.

Warum war eine OP an der Kniescheibe nötig?

Die Patientin erlitt einen Sturz. Sie ist auf Natursteinplatten ausgerutscht und auf ihr linkes Bein gefallen ist. Zu Hause schonte sie deswegen das Bein und kühlte es auch.

Als sie dann nachts auf Toilette musste, wurde ihr schwindelig und fiel zu Boden. Dabei verdrehte sich das linke Knie. Daraufhin alarmierte die Betroffene den Notruf und wurde in eine Klinik gefahren.

In dieser wurde eine Röntgenuntersuchung des Kniegelenks vorgenommen. Diese ergab, dass sich die Knochenteile im Kniegelenk nach innen verlagert haben, man spricht hierbei von einer „Eindrückungsfraktur“. Zudem bestand hier ein Verdacht, dass die Kniescheibe aus dem Kniegelenk rausgesprungen ist.

Medizinrecht MRT Knie

Auch wurde eine CT-Untersuchung vorgenommen. Man erkannte hier noch zusätzlich einen blutenden Gelenkerguss oberhalb der Kniescheibe sowie, dass die äußere Umrandung des Knochens nicht mehr glatt war.

Gut zu wissen: Eine CT (Computertomographie) ist eine Untersuchungsmethode, die genutzt wird, um Schnittbilder des inneren menschlichen Körpers darstellen zu können. Bei dieser Untersuchung wird der Patient auf einer Liege in eine sich drehende Röntgenröhre hineingeschoben, wobei Röntgenstrahlen abgegeben werden, die den Körper durchdringen.

Des Weiteren untersuchte man hier die Patientin nochmals mithilfe eines MRT. Dabei stellte sich heraus, dass sich die Kniescheibe zu weit seitlich befand und eine Schwellung im Bereich der Kniescheibe bestand. Auch erkannte man einen Einriss an den beiden Knorpelscheiben im Knie (Innen- und Außenmeniskus) und es bestand eine Schwellung im Unterbein.

Gut zu wissen: Eine MRT (Magnetresonanztomographie) ist ein bildgebendes Untersuchungsverfahren, wobei der Patient in ein röhrenförmiges Gerät auf einer Liege hineingeschoben wird. Dort werden mit Magnetfeldern und Radiowellen Schnittbilder des Körpers erzeugt, sodass Organe oder Weichteile dargestellt werden können.

Aus diesen Gründen kam es zu einer stationären Aufnahme im Klinikum, wo eine Operation durchgeführt wurde, bei der man versuchte, die Kniescheibe mithilfe einer Schraube wieder richtig zu positionieren (Reposition). Anschließend erfolgte eine Röntgenkontrolle, wobei das Knie mit der Schraube wieder als normal eingestuft wurde. Daraufhin wurde die Patientin wieder aus der stationären Behandlung entlassen.

Im weiteren Verlauf stellte sich in einer anderen Klinik jedoch heraus, dass die eingesetzte Schraube nicht korrekt eingelegt worden ist, da das abgebrochene Knochenfragment nicht in einer Linie mit dem Unterschenkelknochen lag. Dies hätte der Operateur während des Eingriffs unbedingt überprüfen müssen.

Als die Patientin dann zu einer Kontrolluntersuchung im vorherigen Klinikum erschien, konfrontierte sie dort die behandelnden Ärzte. Es wurde eine weitere Röntgen-Untersuchung vorgenommen, wobei die Ärzte bei der Meinung blieben, dass alles in bester Ordnung sei.

Kniescheibe Behandlungsfehler

Welche Behandlungsfehler sind den behandelnden Ärzten bei der OP an Kniescheibe unterlaufen?

Es liegt hier ein sog. grober Behandlungsfehler vor. Solche groben Behandlungsfehler haben zur Folge, dass nicht der Patient hier den ursächlichen Zusammenhang darstellen muss, sondern der Arzt sich entlasten muss.

In jedem Falle ist hier als Fehler anzusehen, dass die Schraube, die zur Feststellung der Kniescheibe in der richtigen Position, genutzt wurde, falsch eingesetzt worden ist. Das Platzieren der Schraube hätte unbedingt während des Eingriffs durch eine Röntgenuntersuchung überprüft werden sollen. Ein klarer Behandlungsfehler im Rahmen der OP an der Kniescheibe.

Da dies nicht geschehen ist kam es dazu, dass die bestehende Verletzung in einer Fehlstellung verwachsen ist, so dass sie nicht mehr korrigiert werden kann. Schwerwiegende Behandlungsfehler bei der Knie-OP führen dann meist auch zu schwerwiegenden Folgen bei den Patientinnen und Patienten.

Welche Folgen hatte die fehlerhafte OP an Kniescheibe für die Mandantin?

Die Mandantin hat täglich mit Schmerzen, Beschwerden und Beeinträchtigungen zu kämpfen.

Die Geschädigte kann nicht mehr Treppen hinauf oder hinunter laufen, da sie hierbei Schmerzen verspürt. Dies beeinträchtigt ihr alltägliches Leben sehr, da sie im dritten Obergeschoss ohne Aufzug wohnt, und somit gezwungen ist die Treppe zu nutzen.

Zudem bestehen dumpfe Schmerzen im linken Bein und ein längeres Laufen oder Gehen ist nur mit einer Bandage und vielen Pausen möglich.

Des Weiteren benötigt die Betroffene Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen. Insbesondere bei der Haushaltsführung, wie z.B. dem Einkaufen oder Putzen, da sie sich nicht mehr hinknien oder in die Kniebeuge gehen kann.

Auch ist das Reaktionsvermögen des linken Beins stark herabgesetzt, weswegen sie nicht einmal mehr dazu in der Lage ist das Kupplungspedal im Auto sicher zu betätigen. Außerdem besteht eineWetterfühligkeit bei Witterungswechseln und bei Wetterumschwüngen.

Die Betroffene hat aber auch vor allem ein subjektives Instabilitätsgefühl und deswegen ständig Angst auszurutschen oder hinzufallen.

Sind 185.000 € ein angemessener Schadensersatz für eine verpfuschte Knie-OP?

Vorliegend erlitt die Mandantin schwere Schäden, die durchgesetzt werden müssen.

Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehlern bei Knie-OP

Zweifelsfrei hat die Mandantin einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld.

Hierbei kann man sich an einer vergleichbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2015 orientieren, in der dem Betroffenen aufgrund einer Eindrückungsfraktur im Kniegelenk, Verletzung des Brustkorbs sowie eines unkomplizierten Knochenbruchs des Wadenbeins und eines Innenbandrisses, 40.000 € Schmerzensgeld zugesprochen wurden.

Hier ist jedoch zu nennen, dass die Mandantin keine Begleitverletzungen erlitt und die bestehende Verletzung als solche nicht dem Klinikum anzulasten ist, da hier nicht die Verletzung selbst zugefügt wurde, diese aber fehlerhaft behandelt wurde.

Dadurch aber, dass die Fehlstellung verwachsen ist, führt diese zu einem bleibenden Schaden, der bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Operation vermieden worden wäre. In diesem Falle hätte die Patientin keine Beschwerden. Im Gegensatz zu dem Kläger in der Bezugsentscheidung, besteht also schon jetzt ein Dauerschaden mit einer Tendenz zur Verschlechterung.

Aus den hier genannten Gründen sowie auch in Anbetracht der langen physischen Leidenszeit, seelisch bedingten Folgeschäden und des verhältnismäßig jungen Alters der Mandantin, erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € sicherlich nicht unangemessen.

Haushaltsführungsschaden

Dadurch, dass die Patientin von erheblichen Schmerzen geplagt wird, ist es ihr nicht mehr möglich alle bisher übernommenen Aufgaben innerhalb des Haushalts zu erledigen. Darunter fällt z.B. das Einkaufen oder Reinigen der Wohnung.

Da die Geschädigte zusammen mit ihrem erwerbstätigen Ehemann lebt, wird ihr Ausfall durch die Familie ausgeglichen. Dies darf dem Schädiger jedoch nicht zugutekommen. Er ist vielmehr verpflichtet, einen Lohn für eine fiktive hauswirtschaftliche Ersatzkraft zu bezahlen.

Vermehrte Bedürfnisse

Die vermehrten Bedürfnisse resultieren behandlungsfehlerbedingt aus dem erhöhten Zeitaufwand für alltägliche Verrichtungen, wie z.B. das Ankleiden oder die Körperpflege und häusliche krankengymnastische Übungen. Dieser ist mit mindestens 10.00 € pro Stunde zu vergüten.

Verdienstausfall wegen Behandlungsfehler

Auch ist ein Verdienstausfallschaden geltend zu machen.

Der Lohn der Mandantin wurde zwar zunächst fortgezahlt, jedoch verlor sie einige Zeit nach dem Geschehen ihre Anstellung und ist nun arbeitslos.

Ein Rentenschaden ist ebenfalls geltend zu machen, da die Patientin aufgrund der schwerwiegenden Folgen in ihrer Lebensführung stark eingeschränkt bleiben wird.

Zukunftsschaden wegen Arztfehlern

Schließlich muss noch an Schäden gedacht werden, die zwar noch nicht eingetreten sind, jedoch nicht fernliegen und somit sogar sehr wahrscheinlich sind. So sind hier insbesondere Schäden wie Entzündungen des Kniegelenks oder weitere operative Eingriffe mit künstlichem Gelenkersatz möglich.

Zu besorgen ist zudem auch ein sogenannter Pflegemehrbedarf, sofern sich die Mandantin behandlungsfehlerbedingt zukünftig nicht mehr allein versorgen kann und auf eine entgeltliche Hilfe von Pflegekräften, wie auch einem behindertengerechten Ausbau des häuslichen Bereichs und ein behindertengerecht umgerüstetes Auto angewiesen sein wird.

Schmerzensgeld Knie Operation

Fazit:

In jedem Falle ist es bei Vorliegen grober Behandlungsfehler sinnvoll und empfehlenswert sich an einen Anwalt, der auf Patientenrechte und Personenschäden spezialisiert ist, zu wenden. Nur mit einer professionellen Hilfe ist es möglich einen angemessenen Schadensersatz zu erkämpfen.

Was können Sie tun, wenn Sie einen ärztlichen Behandlungsfehler bei einer OP am Kniegelenk vermuten?

Vermeidbar sind ärztliche Behandlungsfehler nicht. Wenn Sie jedoch einen Schaden wegen einem Arztfehler erlitten haben, steht Ihnen ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu. Medizinische Behandlungsfehler auf dem Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie kommen sind bedauerlicherweise die häufigsten Ärztefehler, die in der täglichen Praxis vorkommen. Deshalb ist ein erfahrener Experte an Ihrer Seite, wie z.B. Fachanwalt für Medizinrecht Christoph Mühl aus Wiesbaden, die richtige Wahl, um eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Jeder geschädigte Patient hat das Recht auf eine angemessene Entschädigung.

Um angemessenen Schadenersatz bei schweren Schäden zu bekommen, wie z.B. durch eine fehlerhafte Knie-OP, erfordert viel Erfahrung und fachliche Kompetenz. Die Kanzlei für Arzthaftung und Geburtsschaden von Rechtsanwalt Christoph Mühl verfügt über das Fachwissen und die Erfahrung aus über 15 Jahren Tätigkeit für Opfer von Behandlungsfehlern.

Wenn Sie Fragen zu einem Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer fehlerhaften OP am Knie oder ärztlichen Fehlern im Zusammenhang mit fehlerhaften Repetition der Kniescheibe haben, vereinbaren Sie bei uns einen unverbindlichen und kostenlosen Termin: 0611 67774342. Fachanwalt Christoph Mühl berät Sie gerne zum Thema Schmerzensgeld bei Fehlern im Bereich fehlerhafte Knie-OP und Ärztefehlern bei einer OP an der Kniescheibe.

Christoph Mühl
Christoph MühlFachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwalt Christoph Mühl ist Patientenanwalt und hilft seit über 15 Jahren Opfern von ärztlichen Behandlungsfehlern, einen angemessenen Schadenersatz und Schmerzensgeld für Verletzungen zu erhalten, die bei Operationen und ärztlichen Behandlungen aufgetreten sind.

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