Medizinrecht: Arzt hat einen Herzinfarkt verkannt.
Herzinfarkt verkannt: Eine Analyse von schwerwiegenden medizinischen Fehlern und deren Auswirkungen. Erfahren Sie, wie unterlassene Befunderhebung, fehlende Diagnose und Nichteinhaltung von Behandlungsstandards zu tragischen Konsequenzen führen können. Wir beleuchten den Fall und diskutieren Schadensersatzansprüche sowie die Bedeutung der Patientenrechte. Entdecken Sie, wie ein professioneller Anwalt Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen kann. Ein lesenswerter Artikel für alle, die sich für Medizinrecht und Patientensicherheit interessieren.
Im vorliegenden Fall wird ein Schadensersatz in Höhe von 145.000 Euro aufgrund von Behandlungsfehlern in Zusammenhang mit einem Herzinfarkt, der verkannt wurde, gefordert. Die nachfolgende Analyse beleuchtet die Geschehnisse und Fehler, die zu dem tragischen Ausgang aufgrund des unerkannten Herzinfarktes führten.
Inhalt
Ereignisbeschreibung
Der Geschädigte wurde als Fahrradfahrer von einem PKW gestreift und stürzte zu Boden. Dabei klagte er über starke Schmerzen im Bereich der linken Hüfte. Obwohl ein Herzinfarkt möglich war, wurden bestimmte Untersuchungen und Maßnahmen versäumt.
Fehleranalyse
Unterlassene Befunderhebung und fehlendes EKG
Während des stationären Aufenthaltes und vor der Operation wurde kein EKG durchgeführt, obwohl dies ausdrücklich angeordnet wurde. Eine EKG-Untersuchung hätte zur Erkennung von Herzrhythmusstörungen beitragen können, was bei einem Herzinfarkt besonders wichtig ist.
Ausbleibende Laborkontrolle und niedriger Hämoglobinwert
Trotz der Einnahme von blutverdünnenden Medikamenten und eines niedrigen Hämoglobinwerts wurde keine Laborkontrolle der Blutwerte durchgeführt. Eine solche Kontrolle hätte wichtige Informationen über den Zustand des Patienten liefern und mögliche Komplikationen aufzeigen können. Ist der Hämoglobinwert zu niedrig, spricht man von einer Blutarmut (Anämie). Bei einer länger andauenden Anämie kann es zu Organschäden kommen.
Gut zu wissen: Bei einem akuten Herzinfarkt sind im Blut sind spezifische Substanzen erhöht. Damit kann man eingrenzen, wie lange der Herzinfarkt zurückliegt und welche Therapie erforderlich ist.
Nichteinhaltung der Vorgaben für die Medikation
Die Fachinformation des blutverdünnenden Medikaments „Xarelto“ sah vor, dass es vor großen Operationen, die ein erhöhtes Blutungsrisiko mit sich bringen, mindestens 24 Stunden vorher abgesetzt werden sollte. Da der Patient eine eingeschränkte Nierenfunktion hatte, bestand ein erhöhtes Blutungsrisiko trotz des Absetzens des Medikaments. Dennoch wurde dies nicht angemessen berücksichtigt.
Mangelnde Überwachung und Untersuchung des Patienten
Während des Krankenhausaufenthalts wurden die Vitalparameter des Patienten nur einmal täglich kontrolliert, obwohl eine engmaschigere Überwachung erforderlich gewesen wäre. Zudem wurde der Zustand des umliegenden Gewebes des Operationsgebiets nicht ausreichend untersucht und dokumentiert.
Fehlende Untersuchung und Behandlung bei akuten Herzinfarktsymptomen
Trotz klarer Symptome, die auf einen Herzinfarkt hindeuteten, wurden diese nicht angemessen gewürdigt oder untersucht. Es erfolgte keine ärztliche Untersuchung, außer der Anordnung, dem Patienten Flüssigkeit zu geben und die Laborwerte zu kontrollieren. Eine umfassendere Abklärung der Symptome und weitere Maßnahmen wurden nicht ergriffen.
Zeitliche Verzögerung bei Diagnose und Behandlung
Die angeordnete Laborkontrolle sowie weitere erforderliche Untersuchungen, wie ein Troponin-Schnelltest zur Diagnose eines Herzinfarkts, wurden nicht rechtzeitig durchgeführt. Die zeitliche Verzögerung in der Diagnose und Behandlung führte dazu, dass der Herzinfarkt nicht erkannt wurde. Es kam deshalb zu einer kritischen Verschlechterung des Zustands des Patienten und schließlich zu seinem Tod.
Angemessenheit des Schadensersatzes
Im Hinblick auf den erlittenen Schaden und die gravierenden Behandlungsfehler werden verschiedene Schadensersatzansprüche betrachtet:
Schmerzensgeld
Angesichts des tragischen Ausgangs und des erlittenen Leids erscheint ein Schmerzensgeld von mindestens 35.000 Euro angemessen. Dies orientiert sich an vergleichbaren Fällen und berücksichtigt das Leid des Geschädigten bis zu seinem Tod.
Hinterbliebenengeld
Den Hinterbliebenen steht ein Anspruch auf ein eigenes Schmerzensgeld (Hinterbliebenengeld) zu, da sie durch den Tod des Patienten ebenfalls schwer betroffen sind. Ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 Euro für die Witwe und 15.000 Euro für den Sohn wird als angemessen erachtet.
Beerdigungskosten und weitere Auslagen
Die entstandenen Beerdigungskosten sowie die unfall- und todesfallbedingten Fahrtkosten und Auslagen. Diese müssen ebenfalls ersetzt werden.
Zukunftsschäden
Aufgrund der unsicheren Entwicklung der Folgen für die Ehefrau des Verstorbenen mussten zukünftige Schäden, wie Rechtsanwaltskosten und Unterhalts- und Haushaltsführungsschaden, geltend gemacht werden. Die Höhe dieser Ansprüche haben wir mit 60.000 Euro beziffert.
Fazit: Herzinfarkt verkannt
Die unterlassene Befunderhebung und das Nichteinhaltung eines medizinischen Behandlungsstandards bei einem Herzinfarkt haben tragische Konsequenzen nach sich gezogen. Um den Betroffenen gerecht zu werden, ist es von großer Bedeutung, einen angemessenen Schadensersatz zu erlangen. Dabei ist die Unterstützung eines auf Patientenrechte und Personenschäden spezialisierten Anwalts ratsam, um professionelle Hilfe bei der Durchsetzung der Ansprüche zu erhalten.
Wenn Sie Fragen zu Behandlungsfehlern im Bereich unerkannter Herzinfarkt haben, vereinbaren Sie bei uns einen unverbindlichen und kostenlosen Termin: 0611 67774342. Fachanwalt Christoph Mühl berät Sie gerne zum Thema Schmerzensgeld bei Ärztefehlern im Bereich Herzinfarkt oder wenn ein Herzinfarkt zu spät erkannt wird.
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