Kostenlose Kopien der Patientenakte – Ihre Rechte.
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Kostenlose Kopien der Patientenakte
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-307/22 vom 26. Oktober 2023
Viele Patienten fragen sich, ob sie Ihre Patientenakte überhaupt erhalten können und mit welchen Kosten dies verbunden ist.
Diese fragen beantworten wir Ihnen, um mit landläufigen Meinungen aufzuräumen.
- Habe ich einen Anspruch auf meine Patientenakte?
Ja! Diese Frage ist mit einem klaren ja zu beantworten. Das war schon vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes der Fall und gilt heute genauso. - Muss ein Anwalt für mich die Patientenakte anfordern?
Nein! Sie können dies jederzeit selbständig tun. Viele Ärzten, und vor allem Hausarztpraxen, vertreten die Meinung, dass eine Patientenakte nur von einem Anwalt angefordert werden dürfte. Diese Auffassung ist frei erfunden und es gibt keinen solchen Grundsatz, diesen Grundsatz gab es auch noch nie und es wird ihn auch nicht geben.
In diesem Artikel erläutern wir Ihnen die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Patientenunterlagen und zeigen Ihnen die Grundlagen für Ihren Anspruch auf kostenlose Überlassung der Patientenakte.
Klarstellung durch den Europäischen Gerichtshof
Wenn es in der Praxis um die Zurverfügungstellung von Patientenakten geht, kam es häufig zum Streit zwischen dem behandelnden Arzt und den Patienten.
Die Behandlerseite berief sich auf § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Patient dem Behandelnden für die Erstellung von Kopien die Kosten zu erstatten hat.
Auf Seite der Patienten wurde dagegen Art. 15 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) herangezogen, der für die Verarbeitung Verantwortliche, vorliegend die Behandler, verpflichtet, dem Patienten eine erste Kopie seiner Patientenakte kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Schnell wird deutlich, dass die Beantwortung der Frage auch von dem Zusammenspiel von europäischem Recht mit nationalen Bestimmungen abhängt. So stehen sich ein umfassendes und vollständiges Auskunftsrecht des Patienten auf europarechtlicher Ebene und der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandlerseite auf nationaler Ebene gegenüber. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 26.10.2023 eine wegweisende Entscheidung getroffen.
Im Folgenden werden die drei Fragen geklärt, (1.) inwiefern der für die Daten Verantwortliche verpflichtet ist, unentgeltlich eine erste Kopie dem Patienten zur Verfügung zu stellen, (2.) ob eine vor der DSGVO in Kraft getretene nationale Norm Anwendung findet und, (3.) ob Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO im Arzt-Patienten-Verhältnis einen Anspruch auf Überlassung sämtlicher personenbezogener Daten des Patienten umfasst oder es dem datenverarbeitenden Arzt überlassen bleibt, in welcher Weise und in welchem Umfang er die Patientendaten zusammenstellt.
Besteht eine Pflicht für den Arzt zur Bereitstellung einer unentgeltlichen Kopie der Patientenakte?
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Antrag des Patienten auf Herausgabe einer Kopie der Patientenakte keinen in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes der DSGVO genannten Zweck verfolgt. Demnach beschränken sich die Auskunftsrechte des Betroffenen darauf, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung eines ggfs. vorliegenden Behandlungsfehlers aufseiten des Datenverantwortlichen (Behandlers) liegt somit nicht im Zweckbereich der europäischen Regelung.
Dem erwiderte der Gerichtshof, dass nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang und die Ziele berücksichtigt werden müssen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 29).
Weiterhin betonte das Gericht, das Auskunftsrecht beinhalte auch die damit verbundenen Informationen des Patienten, weil diese als integraler Bestandteil des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gelten. Dieses werde gerade durch Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährleistet.
Der fehlenden Zweckverfolgung in den Erwägungsgründen der DSGVO wird entgegenhalten, dass weder nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 5 noch dem von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO verlangt wird, dass die anfragende Person ihren Antrag begründen müsse. Vielmehr vervollständigt die Vorschrift des Art. 15 DSGVO innerhalb des Abschnitts 2 von Kapitel III den Transparenzrahmen der DSGVO, indem sie der betroffenen Daten ein Recht auf Information über die Verarbeitung der Daten gewährt.
Entsprechend des 59. Erwägungsgrundes der DSGVO sollten Modalitäten festgelegt und Mechanismen eingerichtet werden, die dazu führen, die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen zu erleichtern und nicht zu erschweren. Daher kann Art. 15 Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit dem 63. Erwägungsgrund der DSGVO nicht dahin ausgelegt werden, dass ein anderer als der in dem Erwägungsgrund genannten Zwecke dazu führe, dass das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO eingeschränkt würde.
Im Ergebnis gewährt Art. 15 Abs. 3 DSGVO im Grunde ein unbeschränktes Auskunftsrecht des Patienten.
Eine Ausnahme gilt es jedoch zu beachten: Im Falle eines Rechtsmissbrauchs können die Anträge der betroffenen Personen entweder nur gegen ein angemessenes Entgelt verlangt werden oder der Arzt ist berechtigt gänzlich untätig zu bleiben. Jene Fälle bestehen nur dann, wenn der Antrag des Patienten „offenkundig unbegründet“ oder, insbesondere im Fall häufiger Wiederholung – „exzessiv“ ist.
Daher verleiht Art. 15 Abs. 3 DSGVO dem Patienten ein Recht auf Zurverfügungstellung einer ersten unentgeltlichen Kopie seiner Patientenakte (Gerichtshof: Klarstellung in Art. 15 Abs. 4 DSGVO). Nur für alle weiteren Kopien kann der Arzt dann ein angemessenes Entgelt verlangen.
Kann eine vor dem Inkrafttreten der DSGVO erlassene nationale Norm den Anwendungsbereich der DSGVO einschränken?
Gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO können Gesetzgebungsmaßnahmen eines Mitgliedsstaats die Pflichten und Rechte nach den Art. 12 bis 22 DSGVO beschränken, sofern diese Maßnahmen den in diesen Artikeln vorgesehene Rechte und Pflichten entsprechen und diese Beschränkungen den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten sowie eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen, die den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen sicherstellt.
Zunächst schließt diese Bestimmung zumindest nicht wörtlich jene Normen aus, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO Bestand hatten und zur Einschränkung der genannten Artikel der DSGVO führen.
Da das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach dem vierten Erwägungsgrund der DSGVO kein uneingeschränktes Recht ist, muss es unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden.
Die zentrale Frage lautete nun, ob die nationale Norm mit den verfolgten Interessen ein unter die in Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO genannten „Rechte und Freiheiten anderer Personen“ betrifft und ob diese Regelung überhaupt mit dem Auskunftsrecht der Betroffenen vereinbar ist.
- Erstens, betonte der dem Gerichtshof der EU vorlegende Bundesgerichtshof (BGH), dass durch § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB rein wirtschaftliche Interesse der Behandelnden geschützt werden. Daraufhin stellt der Gerichtshof klar, dass solche Interessen nicht unter „Rechte und Freiheiten anderer Personen“ zu subsumieren seien.
- Zweitens stellte der Gerichtshof zu bedenken, dass durch solch eine nationale Regelung nicht nur unnötige Anträge zurückgewiesen würden, sondern vielmehr auch Anträge aus berechtigtem Grund abgelehnt werden könnten. Daraus folgend, würde diese Vorschrift des BGB das in Art. 15 Abs. 3 DSGVO vorgesehene Recht auf kostenlose Zurverfügungstellung der ersten Kopie aus berechtigtem Grund, dessen Zweck nicht angezeigt werden muss (siehe Frage 1), der DSGVO zuwider das Auskunftsrecht des Betroffenen einschränken. Im Zuge der praktischen Wirksamkeit der Regelungen der europäischen DSGVO bleibt hier die Vorschrift des BGB in diesen Fällen schlicht unangewendet.
Zusammenfassend können sehr wohl nationale Vorschriften, die vor dem Inkrafttreten der DSGVO bereits bestanden haben, dessen gewährte Rechte einschränken. Dies jedoch nur, wenn diese den Regelungen der DSGVO nicht grundlegend widersprechen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.
Gewährt Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ein umfassendes Recht des Patienten auf Bereitstellung seiner vollständigen Patientenakte?
In der dritten Frage entschied das Gericht, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO seinem Wortlaut zufolge der betroffenen Person das Recht verleiht, eine originaltreue Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten, denen eine weite Bedeutung beizumessen sei.
Die Kopie, welche sich dem Begriff nach, nicht auf ein Dokument, sondern auf die personenbezogenen Daten bezieht, muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 32).
Zum einen muss die Kopie also alle Merkmale aufweisen, die es dem Betroffenen ermöglichen, die Rechte aus der DSGVO wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergegeben werden.
Zum anderen betont der Gerichtshof mit Hinweis auf den 58. Erwägungsgrund der DSGVO, dass im Rahmen der Reproduktion der personenbezogenen Daten unbedingt sichergestellt werden muss, dass die betroffene Person die vorgelegten Daten im Kontext verstehen kann.
Insoweit kann die Frage, ob der Arzt Befundberichte oder Diagnosen zusammenfassen darf, dahingehend beantwortet werden, dass jedenfalls darauf geachtet werden muss, dass der Patient alle vorgelegten Daten im Zusammenhang verstehen kann. Folglich bedeutet das Recht aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO die Zurverfügungstellung einer originalgetreuen und verständlichen Reproduktion aller personenbezogenen Daten.
In Bezug auf die Bereitstellung der Patientenakte bedeutet dies, dass dem Patienten bspw. Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu an ihm vorgenommenen Behandlungen und Eingriffen vollständig und verständlich überlassen werden. Es darf nicht sein, dass bestimmte relevante Daten ausgelassen oder unrichtig wiedergegeben würden.
Fazit
Gem. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO steht dem Patienten im Grunde ein unbeschränktes Auskunftsrecht auf unentgeltliche Zurverfügungstellung einer ersten Kopie seiner Patientenakte zu. Davon ausgenommen sind ausschließlich Fälle, in denen dies rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Vor dem Inkrafttreten der DSGVO erlassene nationale Regelungen können die Rechte des Patienten zwar einschränken, jedoch nicht seinen Rechten in der Sache zuwiderlaufen.
Nach alledem hat der Patient ein Recht auf kostenlose Bereitstellung einer vollständigen und verständlichen Kopie seiner Patientenakte, ohne dass dies vom Ermessen des Arztes abhinge oder dadurch eingeschränkt werden könnte.
Wenn Sie Fragen zum Einsichtsrecht in Ihre Patientenakte haben, vereinbaren Sie bei uns einen unverbindlichen und kostenlosen Termin: 0611 67774342. Fachanwalt Christoph Mühl berät Sie gerne zum Thema kostenlose Kopien der Patientenakte sowie im Bereich ärztliche Behandlungsfehler.
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