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Sie wollen erfahren, wie Sie die Patientenakte anfordern?

Wenn Sie Ihre Behandlungsunterlagen und die Patientenunterlagen von Ihrem Hausarzt oder dem Krankenhaus, in dem Sie behandelt wurden, erhalten möchten, können Sie eine Kopie der Patientenakte anfordern. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die 2018 in Kraft getreten ist, erlaubt Ihnen automatisch Zugang zu Ihren eigenen medizinischen Unterlagen. Die Patientenakte kann auch nach den Vorschriften des § 630g BGB angefordert werden. Dieser Anspruch ist weitreichender als der nach DSGVO. Da wir die Erfahrung machen, dass (Haus)Ärzte und Krankenhäuser sich trotz dieser klaren Regelungen immer wieder “sperrig” zeigen, wenn es um die Herausgabe von Patientenunterlagen geht, empfehlen wir Ihnen, die Behandlungsunterlagen durch einen Fachanwalt für Medizinrecht anzufordern. Dieser sieht auf einen Blick, ob die Unterlagen vollständig sind und weiss, was ggf. noch fehlt.

Was steht in der Patientenakte drin und was gehört dazu?

Die Patientenakte enthält Informationen über frühere Krankheiten, eingenommene Medikamente, Impfungen, bestehende Allergien und Zusammenfassungen von Krankenhausaufenthalten sowie Überweisungen. Der Hausarzt bekommt auch regelmäßig Berichte von anderen Ärzten oder Krankenhäusern, über Behandlungen, die durchgeführt wurden (Behandlungsunterlagen).

Der Hausarzt – und auch jeder andere Arzt – führt meist eine EDV-gestützte Patientenakte in Form einer Kartei. Die Kartei enthält Aufzeichnungen über jeden einzelnen Termin, die Ergebnisse von Blutuntersuchungen, zu verschriebenen Medikamenten und einiges mehr.

Erfahren Sie, wie Sie Ansprüche wegen ärztlichen Behandlungsfehlern geltend machen können

Während der Covid-19-Pandemie sind in den Unterlagen Ihres Hausarztes noch weitere Informationen enthalten, wie z. B. die medizinische Vorgeschichte, Gründe für die Einnahme von Medikamenten, Informationen zum Behandlungsplan und Impfungen.

Wenn Sie Kopien Ihrer hausärztlichen Unterlagen wünschen, müssen Sie sich schriftlich an Ihren Hausarzt wenden. Die Bereitstellung von Kopien der Behandlungsunterlagen ist in der Regel mit geringen Kosten verbunden (50 Cent pro kopierte Seite zzgl. Porto und Versand). Nach der DSGVO ist die Überlassung der Patientenunterlagen kostenlos. Die Hausarztpraxen und Kliniken können Sie aber bitten, die Unterlagen persönlich abzuholen.

Die Unterlagen sollen gemäß der Datenschutzgrundverordnung innerhalb von 1 Monat herausgegeben werden. Nach den Vorschriften des BGB muss eine angemessene Frist gesetzt werden, welche in Annäherung an die DSGVO nicht weniger als einen Monat betragen sollte.

Einsicht in die Patientenakte eines verstorbenen Angehörigen

Vielleicht fragen Sie sich, warum die Krankheit, die zum Tod führte, z. B. Krebs, ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall, nicht früher erkannt wurde. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Pflege und Behandlung Ihres Angehörigen bis zu seinem Tod fehlerhaft gewesen sein könnte (Behandlungsfehler), sollten Sie Kopien seiner Patientenakte bzw. der Behandlungsunterlagen anfordern. Wenn Sie die Unterlagen erhalten, werden Sie mit Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht die Antworten auf Ihre Fragen bekommen.

Für die Einsicht in die Behandlungsunterlagen und Patientenakte einer anderen Person gelten andere Regeln als für die eigenen Unterlagen.

Im Fall des Todes des Patienten steht das Einsichtsrecht in die Patientenakte zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, wenn sie immaterielle Ansprüche, z.B. auf Schmerzensgeld/Hinterbliebenengeld geltend machen wollen. Das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen ist aber ausgeschlossen, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten dem entgegensteht.

Wer ist Erbe?

Erbe ist derjenige, auf den mit dem Tode einer Person ihr Vermögen als Ganzes übergeht. Dieser Vermögensübergang kann gesetzlich oder durch ein Testament erfolgen.

Wer ist nächster Angehöriger?

Die nächsten Angehörigen sind

  • Ehegatten
  • Lebenspartner
  • Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern)
  • Geschwister

Was ist ein immaterieller Anspruch?

Im Allgemeinen handelt es sich um Ansprüche auf Schmerzensgeld (Schockschaden) oder ein Hinterbliebenengeld. Ein immaterieller Anspruch kann aber auch darin liegen, eine Erbkrankheit abzuklären.

Es kann sein, dass der Verstorbene ausdrücklich darum gebeten hat, dass Einzelheiten über seine Krankheit niemandem mitgeteilt werden. Dann muss der (Haus)Arzt dies berücksichtigen.

Wenn Sie die hausärztlichen Unterlagen des Verstorbenen anfordern wollen, sollten Sie zunächst die Hausarztpraxis anschreiben; diese kann Ihnen dann mitteilen, ob die Unterlagen des Verstorbenen noch vorhanden sind (es gilt eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren für Befunde und 30 Jahren für Röntgenbilder u.ä.). Wenn jemand verstirbt, schickt die Hausarztpraxis die Unterlagen entweder in Kopie oder stellt die Kopien zur Abholung bereit.

Wenn Sie die Krankenhausunterlagen des Verstorbenen anfordern, sollten Sie sich an die Krankenhausverwaltung wenden und eventuell auch den behandelnden Arzt direkt anschreiben. Möglicherweise wurden dem Verstorbenen bereits vor seinem Tod Röntgenaufnahmen, CT-Befunde und Laborergebnisse vorgelegt.

Auch hier gelten die oben genannten Fristen.

Um mit Rechtsanwalt Christoph Mühl oder einem anderen Mitglied des Teams für ärztliche Behandlungsfehler der Kanzlei Christoph Mühl – Patientenanwalt in Wiesbaden zu sprechen, kontaktieren Sie uns bitte unter 0611 97774342 oder füllen Sie unser Kontaktformular aus.

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Wir helfen Ihnen, die Patientenakte anzufordern.

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