Was sind die Voraussetzungen für Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?
Es gibt drei Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers.
1. Behandlungsfehler
Die erste Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch beziehungsweise Anspruch auf Schmerzensgeld / Hinterbliebenengeld ist ein Behandlungsfehler durch einen Arzt oder das Klinikpersonal. Die Beweislast für den Behandlungsfehler tragen die PatientInnen.
Erstellen Sie ein Gedächtnisprotokoll
Damit wir Ihnen näheres zu dem Behandlungsfehler erläutern können, benötigen wir alle medizinisch und rechtlich relevanten Informationen. Deswegen ist es erforderlich, dass Sie ein Gedächtnisprotokoll anfertigen, in dem Sie die Vorgänge zeitlich gestaffelt aufschreiben. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Sie nichts vergessen und Sie alles in Ihren eigenen Worten möglichst zeitnah wiedergegeben haben. Das ist wichtig, wenn die ärztlichen Unterlagen unvollständig sind oder zu bestimmten Abschnitten Ihrer Behandlung etwas anderes aufgezeichnet wurde, als Sie es tatsächlich erlebt haben.
Nachweis durch Sachverständigen
Der Nachweis eines Behandlungsfehlers erfolgt regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten. Dieses wird durch einen Facharzt erstellt, der aus der selben Fachrichtung entstammt, wie der Anspruchsgegner. D.h. wenn Sie zum Beispiel einen Behandlungsfehler durch einen Orthopäden vermuten, wird das Gutachten auch durch einen Orthopäden/Unfallchirurgen erstattet werden müssen. Handelt es sich um einen übersehenen Herzinfarkt wird ein internistisches oder kardiologisches Gutachten nötig sein; je nach dem, ob der Arzt, dem der Behandlungsfehler vorgeworfen wird, der Hausarzt war oder Sie sich in der Behandlung durch einen Kardiologen befunden haben.
Mit Hilfe eines solchen Gutachtens kann festgestellt werden, wohin genau der ärztliche Behandlungsfehler vorliegt. Die erste Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist dann erfüllt.
2. Ursächlicher Zusammenhang
Als zweite Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld muss der Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und den gesundheitlichen Folgen (Schäden) nachgewiesen werden. Auch hier ist ein Sachverständigengutachten erforderlich.
Wichtig zu wissen: Es reicht aus, wenn der Behandlungsfehler eine Mitursache in einem Bündel von mehreren Ursachen für die gesundheitlichen Schäden ist.
Ausnahmen bei Beweislast – Beweislastumkehr
Es gibt Ausnahmen bezüglich der Beweislast. Diese führen zu großen Beweiserleichterungen für Patienten. Dann muss sich der Arzt entlasten und den Gegenbeweis führen.
Gut zu wissen: Wenn ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen wird, muss nicht der Patient den ursächlichen Zusammenhang beweisen, sondern der Arzt den Gegenbeweis führen (Beweislastumkehr). D.h., der Arzt muss beweisen, dass der Zusammenhang gänzlich unwahrscheinlich ist.
3. Schaden
Die dritte und letzte Voraussetzung ist ein Schaden. Dieser kann in der Verschlechterung oder Aufrechterhaltung eines krankhaften Zustandes liegen (immaterieller Schaden). Außerdem können hier finanzielle Einbußen vorliegen, die im Einzelfall auch sehr hoch sein können.
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn körperliche Dauerschäden vorliegen und die geschädigten PatientInnen nicht mehr arbeitsfähig sind, ihren Job verloren haben, nicht in der Lage sind, ihren Haushalt selbst zu führen oder einer ständigen Pflege bedürfen.
Um die Voraussetzungen für Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Ihrem Fall zu prüfen, kontaktieren Sie uns noch heute telefonisch in unserem Büro in Wiesbaden 0611 97774342 oder füllen unser Kontaktformular aus.
So finden Sie uns
Christoph Mühl – Patientenanwalt Wiesbaden.