Fragen & Antworten Medizinrecht Wiesbaden

Ansprüche wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld können auf unterschiedliche Behandlungsfehler zurückzuführen sein:

Alle diese beispielhaft aufgezählten Bereiche haben eines gemeinsam: Behandlungsfehler können Ihr Leben für immer verändern.

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Ihr Fachanwalt für Medizinrecht, Wiesbaden.

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Häufige Fragen zu Behandlungsfehlern und zum Medizinrecht.

Medizinrecht umfasst alle rechtlichen Regelungen, die das Arzt-Patienten-Verhältnis betreffen. Ebenso gehört dazu das Recht der Heilberufe (Zulassung, Abrechnung, Berufsordnung), die Krankenhausfinanzierung sowie Apothekenrecht und das Arztstrafrecht.

Die ärztliche Haftung wegen medizinischer Behandlungsfehler (Arzthaftung) ist ein Teilgebiet des Medizinrechts und zugleich das Spezialgebiet unserer Kanzlei für Medizinrecht und Geburtsschäden in Wiesbaden.

Sie haben als Patientin oder Patient den Anspruch auf eine Behandlung, die dem medizinischen Behandlungsstandard entspricht. Wird eine ärztliche Leistung oder die Pflegeleistung nicht entsprechend diesem Standard guter ärztlicher Versorgung erbracht, kann darin ein Behandlungsfehler liegen. Ausschlaggebend dafür ist immer der Stand der Medizin zum Zeitpunkt Ihrer Behandlung oder Operation. Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, können Ihnen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen.

Den Nachweis eines ärztlichen Behandlungsfehlers muss der Patient führen. Er muss auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arztfehler und den aufgetretenen Folgen beweisen. Gerade die zweite Voraussetzung kann komplex sein, wenn eine andere Ursache ebenfalls möglich ist, so z.B. wenn der Behandlung ein Unfall vorausgegangen war und dadurch die Unfallfolgen und die Folgen des Behandlungsfehlers sich nicht genau auseinander halten lassen. In solchen Fällen hilft den Patienten oft die sog. Beweislastumkehr. Dann muss nicht der Patient den Ursachenzusammenhang beweisen. Vielmehr muss sich der Arzt entlasten und nachweisen, dass ein solcher ursächlicher Zusammenhang gänzlich unwahrscheinlich ist.

Anders bei der Aufklärung: Hier muss der Arzt nachweisen, dass er mit dem Patienten über die mit der Behandlung verbundenen Risiken sowie Alternativen zumindest im Großen und Ganzen gesprochen hat.

Von einem groben Behandlungsfehler spricht man dann, wenn die Handlung oder das Unterlassen des Arztes nicht nachvollziehbar ist, weil ein solcher Fehler einem gewissenhaften Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Beispiele für ärztliche Behandlungsfehler sind: Fehler in der Organisation oder Ausstattung, Mängel in der Hygiene, Diagnosefehler, Aufklärungsfehler, Operationsfehler, Therapiefehler u.a.

Um eine genaue Einschätzung in Ihren Fall zu erhalten, rufen Sie uns an unter 0611 97774342 oder füllen unser Kontaktformular aus. Wir melden uns umgehend bei Ihnen wegen eines Termins für eine KOSTENLOSE Erstberatung.

Die Kosten trägt die Gegenseite. Wird der berechtigte Anspruch erfolgreich durchgesetzt, muss der Gegner für die Anwaltskosten, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und Zeugengelder aufkommen.

Ansprüche aus ärztlicher Falschbehandlung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis vom Fehler und den daraus entstandenen Schaden. Der Beginn der Verjährungsfrist fällt auf den Schluss des Jahres, in den Sie diese Kenntnis haben oder haben mussten.

Da die Bestimmung der Verjährung kompliziert sein kann, empfehlen wir Ihnen, unbedingt einen Fachanwalt für Medizinrecht, wie z.B. die Kanzlei Christoph Mühl – Medizinrecht in Wiesbaden zu konsultieren. Ansonsten riskieren Sie, dass Ihre Ansprüche eventuell verfallen.

Es gibt keine Regelung, die vorsieht, dass Sie nur durch einen Fachanwalt vertreten werden können. Jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt darf Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten.

Allerdings fehlt einem Generalisten stets die Erfahrung und häufig auch das Fachwissen auf bestimmten Spezialgebieten. Genau deshalb wurden die Fachanwaltschaften gebildet, die sicherstellen, dass ein Rechtsanwalt mit einem Fachanwaltstitel die nötige praktische Erfahrung und auch das erforderliche Know-how auf dem jeweiligen Fachgebiet besitzt. Daher empfehlen wir Ihnen in medizinrechtlichen Angelegenheiten, so in Fällen der Arzthaftung und Geburtsschäden, unbedingt einen Fachanwalt für Medizinrecht zu Rate zu ziehen. Nur so ist gewährleistet, dass von Anfang an die richtigen Weichen gestellt werden und Sie keine Rechtsnachteile erleiden.

Seit 2007 gibt es keine Beschränkung für einen bestimmten Oberlandesgerichts-Bezirk. Das bedeutet, dass z.B. Ihr Fachanwalt für Medizinrecht Sie deutschlandweit vor allen Land- und Oberlandesgerichten vertreten darf.

Lediglich für den Bundesgerichtshof (BGH) bedarf es in Zivilsachen einer besonderen Zulassung. Diese Anwälte nennt man BGH-Anwälte. Ein BGH-Anwalt kann Mandanten wiederum nur vor dem BGH vertreten, nicht jedoch vor Land- und Oberlandesgerichten.

Wenn es um ärztliche Behandlungsfehler geht, übernimmt jede Rechtsschutzversicherung die Kosten für Anwälte, Gerichtskosten und Sachverständige, wenn der Baustein „Privatrechtsschutz“ versichert ist. Zu beachten ist, dass manche Rechtsschutzversicherungen eine Wartefrist von mehreren Monaten haben. D.h. der Versicherungsschutz greift erst nach Ablauf dieser Wartefrist, und nicht schon ab Vertragsschluss. Wir empfehlen Ihnen, eine Rechtsschutzversicherung ohne Wartefristen und mit unbegrenzter Versicherungssumme abzuschließen.

Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne.

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