Was tun wir für Sie bei Arzthaftung?

Die Arzthaftung ist ein Teilgebiet des Medizinrechts. Sie befasst sich mit der Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen einen Arzt und/oder ein Krankenhaus bzw. den Klinikträger, der die Einrichtung betreibt.

Sie kommen Unterstützung in allen rechtlichen Fragen zur Haftung von Ärzten, Kliniken und Klinikpersonal. Wir zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten und Chancen auf uns prüfen für Sie die Höhe Ihrer Entschädigungsansprüche.

Auf diese Weise wissen Sie, wie hoch Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durch einen Behandlungsfehler sind und wann ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht bei Ihnen vorliegt. Unsere Kanzlei unterstützt geschädigte PatientInnen im Bereich Medizinrecht in Wiesbaden schon seit über 15 Jahren.

Anwalt Arzthaftung Wiesbaden

Wir kennen Ihre Situation.

Ihr Leben hat sich nach einer ärztlichen Behandlung verändert und Sie wissen nicht, wie es weiter gehen soll. Es beschäftigt Sie die Frage, ob das Schicksal oder doch ein Behandlungsfehler war? Sie überlegen, dem Verdacht nachzugehen und sich durch einen Patientenanwalt beraten zu lassen?

Ein Fachanwalt für Medizinrecht ist hierfür unerlässlich. Er verfügt über das erforderliche Wissen und die Erfahrung, um Ihre Fragen zu Arzthaftung kompetent zu beantworten.

Mit jahrelanger Erfahrung und Unterstützung durch ärztliche Berater können unsere Patientenanwälte selbst hoch komplizierte medizinische Fragen kompetent und richtig einschätzen.

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Ihre Situation ist uns aus der täglichen Praxis gut bekannt.

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Anwalt Arztfehler Wiesbaden
Anwalt Patientenrecht Wiesbaden

Liegt ein Ärztefehler vor?

In der Arzthaftung bedarf es viel medizinisches und juristisches Wissen, um die jeweiligen Behandlungsfehler herauszufinden und voneinander unterscheiden zu können.

Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann in der fehlerhaften Aufklärung liegen, bei der Diagnose vorkommen, in der unterlassenen Befunderhebung oder einem anderen Stadium der Behandlung liegen.

Für Patientinnen und Patienten ist es schwer, zu erkennen, wann ein Fehler vorliegt. Schließlich sind sie medizinische Laien. Die enge Zusammenarbeit von Experten aus Recht und Medizin ermöglicht es uns, dass wir auch in Ihrem Fall die Weichen von Anfang an richtig stellen.

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Die Schadensregulierung – Ihre Chancen.

Fragen Sie sich, welche Chancen Sie haben, um Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen ein Krankenhaus oder einen Arzt zu erhalten? Wir helfen Ihnen, diese Frage zu beantworten und geben Ihnen eine fundierte rechtliche Einschätzung in Ihrer Angelegenheit.

Unser Ziel ist dabei, eine außergerichtliche Lösung ohne jahrelanges Prozessieren zu erzielen. Hierauf sind wir spezialisiert. Doch wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, vertreten wir Sie im Rechtsstreit vor Gericht.

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Anwalt Behandlungsfehler Wiesbaden

Häufige Fragen zu Arzthaftung.

Ein Fall der Arzthaftung ist gegeben, wenn der Arzt seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt und einen ärztlichen Behandlungsfehler begeht. Ein Verstoß gegen ärztliche Pflichten (Sorgfaltspflichtverstoß) kann z.B. vorliegen bei einem:

  • Aufklärungsfehler
  • Diagnosefehler
  • unterlassener Befunderhebung
  • Therapiefehler
  • OP-Fehler oder
  • fehlender Sicherungsaufklärung

Eine Entschädigung (Schmerzensgeld und Schadensersatz) kommt PatientInnen zu, wenn sie den Behandlungsfehler nachweisen und dieser Ärztefehler einen Schaden verursacht hat.

Die Arzthaftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die Vorschriften dazu finden sich einerseits im Vertragsrecht (§§ 630a ff BGB). Hier ist der Behandlungsvertrag und die Vertragsverletzung die Grundlage für die Arzthaftung. Andererseits finden sich Vorschriften zur Arzthaftung im Deliktsrechts (Recht der unerlaubten Handlung in §§ 823 ff BGB).

Grundlage für die Haftung aus unerlaubter Handlung ist, dass jede ärztliche Behandlung zugleich eine Körperverletzung darstellt. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Patient zuvor einwilligt.

Beispiele für Fälle der Arzthaftung sind ärztliche Behandlungsfehler wie

  • unerkannter Herzinfarkt
  • verspätet behandelter Schlaganfall
  • falsch implantierte Knieprothese
  • fehlerhaft eingesetzte Hüftprothese
  • Geburtsverletzungen und Geburtsschäden
  • zu spät behandelter Krebs /Tumor

Liegt ein Fall der Arzthaftung vor, stehen den PatientInnen Entschädigungsansprüche zu (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführung usw.).

Unsere hochqualifizierte Kanzlei unterstützt Sie, Ihre berechtigten Schadenersatz-Ansprüche gegen Ärzte und Kliniken durchzusetzen und ein angemessenes Schmerzensgeld zu erlangen.

Laut dem wissenschaftlichen Institut der AOK passieren bei ca. 19 Millionen Behandlungen jährlich etwa 190.000 Behandlungsfehler.

Ein von Tausend dieser Fälle endet sogar tödlich.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz besteht, wenn der Patient den Behandlungsfehler und den Zusammenhang zwischen dem Arztfehler und dem bei ihm eingetretenen Schaden nachweisen kann.

Der Misserfolg als solcher oder Komplikationen begründen indessen keinen Fall der Arzthaftung.

Es bedarf für eine Anspruch auf Schmerzensgeld stets einer Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Arzt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt beim Behandlungsfehler drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Patient Kenntnis vom Behandlungsfehler hat und weiß, dass die Schäden auf den Arztfehler zurückzuführen sind (§ 199 BGB).

Da die Verjährung in jedem Fall individuell bestimmt werden muss, wenden Sie sich dafür an einen Spezialisten. Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei allen Fragen zum Thema Arzthaftung und Verjährung unter 0611 6774342. Sie können aber auch gerne unser Kontaktformular nutzen.

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Bei uns sind Sie in guten Händen. Überzeugen Sie sich selbst.

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Wir unterstützen Patienten, die Opfer eines Arztfehlers wurden.

Vertrauen Sie auf Erfahrung aus 15 Jahren Tätigkeit als Fachanwalt für Medizinrecht auf Seite der PatientInnen.

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