
Arzneimittelhaftung – Haftung des Arzneimittelherstellers.
Wir prüfen die Haftung nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung und nach dem AMG.
Haben Sie einen Medizinschaden durch ein Medikament oder Arzneimittel erlitten? In der jüngsten Vergangenheit kommen bei uns gehäuft Anfragen wegen Schäden durch Cytotec (Misoprostol) oder Fluorchinolone (u.a. Levofloxacin, Ciprofloxacin). Wir prüfen Ihre Ansprüche auf Entschädigung gegen Hersteller von Arzneimitteln und sichern Sie vor Verjährung ab.
Produzentenhaftung.
Arzneimittelhaftung.
Die Pharmaindustrie wächst ununterbrochen. Sie forscht nach Behandlungsmöglichkeiten für bislang unheilbare Krankheiten. Oder gegen neue Krankheiten, zu denen das Corona-Virus zählt, für die Medikamente gefunden und weiterentwickelt werden müssen.
WissenschaftlerInnen arbeiten ständig daran, neue Medikamente und Impfstoffe zu entwickeln. Alleine 2019 hat der deutsche Klinik- und Apothekenmarkt einen Umsatz von 42,6 Milliarden Euro erzielt. Das macht deutlich, wie viele Medikamente jährlich auf den deutschen Markt gelangen, um Menschenleben zu retten und Krankheiten zu besiegen.
Bedauerlicherweise hat diese Industrie aber auch Schattenseiten. Denn es kommt immer wieder zu unerwünschten jedoch erheblichen Schäden durch die Einnahme von Medikamenten und Impfstoffen. Diese Komplikationen sind teilweise in dem Kleingedruckten gar nicht aufgeführt. Daher kann der verordnende Arzt auch nicht vor möglichen Komplikationen warnen.
Vertrauen Sie auf Experten in der Arzneimittelhaftung.


Häufige Fragen rund um das Thema Arzneimittelhaftung:
Welche Ansprüche habe ich nach dem Arzneimittelgesetz bei Medikamentenschäden?
Nach § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) haben Sie Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn durch die Einnahme eines Medikaments gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen eingetreten sind. Die Regelung sieht vor, dass Pharmaunternehmen für Arzneimittel haften, deren schädliche Wirkungen über ein vertretbares Maß hinausgehen. Seit der Neuregelung im Jahr 2002 profitieren Betroffene von Beweiserleichterungen und der Kausalitätsvermutung. Wir beraten Sie gerne zu Ihren individuellen Ansprüchen.
Was bedeutet Arzneimittelhaftung gemäß § 84 AMG?
Die Haftung für Arzneimittel nach § 84 AMG bedeutet, dass Pharmaunternehmen für Schäden verantwortlich sind, die durch ihre Medikamente verursacht werden. Diese gesetzliche Regelung schützt Patienten, die durch Nebenwirkungen oder fehlerhafte Arzneimittel gesundheitliche Schäden erleiden. Die Haftung greift, wenn das Medikament bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, oder wenn der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.
Welche Beweiserleichterungen gibt es im Arzneimittelgesetz?
Geschädigte profitieren von erheblichen Beweiserleichterungen, insbesondere der Kausalitätsvermutung nach § 84 Abs. 2 AMG. Diese besagt, dass ein Zusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Arzneimittel vermutet wird, wenn das eingenommene Medikament nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Dies läuft auf eine Beweislastumkehr hinaus und erleichtert es Betroffenen, ihre Ansprüche gegenüber Pharmaunternehmen durchzusetzen. Die Untersuchung eines möglichen Zusammenhangs zwischen Medikamenteneinnahme und gesundheitlicher Beeinträchtigung wird dadurch für Geschädigte vereinfacht.
Wie unterscheidet sich die Arzneimittelhaftung von einem Behandlungsfehler?
Die Arzneimittelhaftung nach § 84 AMG richtet sich gegen das Pharmaunternehmen, das das Medikament hergestellt hat, während sich ein Behandlungsfehler gegen den behandelnden Arzt oder die medizinische Einrichtung richtet. Bei der Arzneimittelhaftung geht es um schädliche Wirkungen des Medikaments selbst, auch wenn es korrekt verschrieben wurde.
Beim Behandlungsfehler hingegen liegt ein Verstoß gegen medizinische Standards bei der Therapie vor, etwa durch falsche Dosierung oder Nichtbeachtung von Kontraindikationen.
In manchen Fällen können beide Anspruchsarten parallel bestehen, wenn sowohl das Medikament schädlich war als auch ärztliche Fehler vorlagen.
Was kann ich tun, wenn Nebenwirkungen eines Medikaments nicht im Beipackzettel standen?
Wenn Sie durch Nebenwirkungen eines Medikaments geschädigt wurden, die nicht im Beipackzettel aufgeführt waren, haben Sie möglicherweise Ansprüche nach dem Arzneimittelgesetz. Dies gilt besonders, wenn die Nebenwirkung dem Hersteller bekannt sein musste.
Nach § 84 AMG haftet der Hersteller, wenn der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Dokumentieren Sie Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sorgfältig und suchen Sie medizinische Hilfe. Wir beraten Sie gerne zu den rechtlichen Möglichkeiten, Ihre Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen.
Welche Fristen gelten für Ansprüche nach dem Arzneimittelgesetz?
Für Ansprüche nach dem Arzneimittelgesetz gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.
Unabhängig von der Kenntnis können Ansprüche gegen den Arzneimittelhersteller aber auch gänzlich erlöschen. Da die Rechtslage komplex ist und die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Pharmaunternehmen schwierig sein kann, empfehlen wir eine frühzeitige rechtliche Beratung, um keine Fristen zu versäumen.
Wie hoch sind Schmerzensgelder bei Arzneimittelschäden?
Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Arzneimittelschäden hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Ausmaß der körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Dauer der Schädigung und möglichen Dauerschäden.
Es gibt keine festen Sätze; jeder Fall wird individuell bewertet. Schmerzensgelder können je nach Schwere des Falles von einigen tausend bis zu mehreren hunderttausend Euro reichen.
Neben dem Schmerzensgeld können auch materielle Schäden wie
- Behandlungskosten,
- Verdienstausfall und
- Pflegekosten
geltend gemacht werden. Die gerichtliche Durchsetzung solcher Ansprüche erfordert in der Regel medizinische Gutachten und spezialisierte rechtliche Vertretung.
Welche Risiken muss ein Pharmaunternehmen im Beipackzettel erwähnen?
Pharmaunternehmen sind nach dem Arzneimittelgesetz verpflichtet, im Beipackzettel über alle bekannten Risiken und Nebenwirkungen eines Medikaments aufzuklären. Dies umfasst häufige und seltene Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten, Gegenanzeigen und besondere Vorsichtsmaßnahmen.
Die Informationen müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und verständlich formuliert sein. Unterlässt ein Unternehmen diese Aufklärung und treten schädliche Wirkungen ein, kann dies zu Haftungsansprüchen nach § 84 AMG führen.
Die Haftung des Pharmaunternehmens kann auch eintreten, wenn die Risikoinformationen zwar vorhanden, aber nicht ausreichend deutlich oder verständlich formuliert waren.
Wie kann ich nachweisen, dass meine gesundheitlichen Probleme von einem Arzneimittel verursacht wurden?
Der Nachweis eines Zusammenhangs zwischen der Einnahme des Medikaments und Ihren gesundheitlichen Problemen wird durch die Kausalitätsvermutung des § 84 AMG erleichtert. Sie müssen darlegen, dass das Medikament geeignet ist, den Schaden zu verursachen.
Wichtig sind ärztliche Dokumentationen über Ihren Gesundheitszustand vor und nach der Einnahme des Medikamentes, der zeitliche Zusammenhang zwischen Medikamenteneinnahme und Auftreten der Symptome, sowie Fachliteratur oder Studien zu bekannten Nebenwirkungen. In komplexen Fällen können medizinische Gutachten erforderlich sein. Wir beraten Sie gerne zur Beweisführung und helfen Ihnen, Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtlich einzuordnen.
Wir setzen für Sie unser Expertenwissen ein.
Bei Ansprüchen gegen Pharmahersteller sind Fachwissen, die nötige Erfahrung und vor allem Durchsetzungsstärke gefragt.
Erfahrung
Jahrelange Erfahrung bei der Schadensregulierung.
Kompetenz
Hohe Kompetenz durch hohe Spezialisierung.
Engagement
Ausschließliche Vertretung von geschädigten Patienten.
Erfolg
Erfolg bedeutet, nichts dem Zufall zu überlassen.