Arzthaftung in Wiesbaden: So unterstützen wir Sie.
Ihr Recht auf Entschädigung – kompetent vertreten.
Wenn ärztliche Behandlungen nicht wie erhofft verlaufen, stehen wir an Ihrer Seite. Die Arzthaftung ist unser Spezialgebiet im Medizinrecht, bei dem es um Ihre berechtigten Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld geht.
Das bieten wir Ihnen:
- Klare Analyse Ihres Falls – Wir prüfen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt
- Transparente Chancenbewertung – Realistische Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten
- Präzise Anspruchsberechnung – Ermittlung der angemessenen Entschädigungshöhe
- Umfassende rechtliche Vertretung – Von der außergerichtlichen Verhandlung bis zum Prozess
Mit über 17 Jahren Erfahrung im Medizinrecht kennen wir die Herausforderungen geschädigter Patienten genau. Die gesetzlichen Grundlagen in §§ 630a ff BGB bilden dabei das Fundament unserer Arbeit – unser Expertenwissen macht den entscheidenden Unterschied.
Vertrauen Sie auf einen Partner, der die rechtlichen Komplexitäten für Sie entschlüsselt und Ihre Interessen kraftvoll vertritt. Ihr Recht auf angemessene Entschädigung ist unser Auftrag.

Wir kennen Ihre Situation.
Ihr Leben hat sich nach einer ärztlichen Behandlung verändert und Sie wissen nicht, wie es weiter gehen soll. Es beschäftigt Sie die Frage, ob das Schicksal oder doch ein Behandlungsfehler war? Sie überlegen, dem Verdacht nachzugehen und sich durch einen Patientenanwalt beraten zu lassen?
Ein Fachanwalt für Medizinrecht ist hierfür unerlässlich. Er verfügt über das erforderliche Wissen und die Erfahrung, um Ihre Fragen zu Arzthaftung kompetent zu beantworten.
Mit jahrelanger Erfahrung und Unterstützung durch ärztliche Berater können unsere Patientenanwälte selbst hoch komplizierte medizinische Fragen kompetent und richtig einschätzen.
Das Arzthaftungsrecht ist unser tägliches Brot.


Liegt ein Ärztefehler vor?
In der Arzthaftung bedarf es viel medizinisches und juristisches Wissen, um die jeweiligen Behandlungsfehler herauszufinden und voneinander unterscheiden zu können.
Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann in der fehlerhaften Aufklärung liegen, bei der Diagnose vorkommen, in der unterlassenen Befunderhebung oder einem anderen Stadium der Behandlung liegen.
Für Patientinnen und Patienten ist es schwer, zu erkennen, wann ein Fehler vorliegt. Schließlich sind sie medizinische Laien. Die enge Zusammenarbeit von Experten aus Recht und Medizin ermöglicht es uns, dass wir auch in Ihrem Fall die Weichen von Anfang an richtig stellen.
Die Schadensregulierung – Ihre Chancen.
Fragen Sie sich, welche Chancen Sie haben, um Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen ein Krankenhaus oder einen Arzt zu erhalten? Wir helfen Ihnen, diese Frage zu beantworten und geben Ihnen eine fundierte rechtliche Einschätzung in Ihrer Angelegenheit.
Unser Ziel ist dabei, eine außergerichtliche Lösung ohne jahrelanges Prozessieren zu erzielen. Hierauf sind wir spezialisiert. Doch wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, vertreten wir Sie im Rechtsstreit vor Gericht.

Häufig gestellte Fragen zur Arzthaftung und zum Arzthaftungsrecht.
Im Bereich der Arzthaftung geht es um die rechtliche Verantwortung von Ärzten bei Fehlern in der ärztlichen Behandlung. Der behandelnde Arzt haftet grundsätzlich dann, wenn er die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht beachtet und dadurch ein Gesundheitsschaden entsteht. Der Arzt schuldet dem Patienten eine fachgerechte Behandlung nach dem aktuellen medizinischen Standard.
Besonders schwerwiegend sind Fälle, in denen die Behandlung des Patienten aus medizinisch fachlicher Sicht unverständlich erscheinen.
Bei Verstößen gegen diese Sorgfaltspflichten kann der Patient Ansprüche geltend machen. Dazu gehören auch Fälle, in denen eine unzureichende Aufklärung des Patienten vor einem Eingriff erfolgte.
Es gibt verschiedene Arten von Behandlungsfehlern, die eine Haftung des Arztes begründen können:
- Diagnosefehler (falsche oder verzögerte Diagnosestellung)
- Therapiefehler (falsche Medikation oder fehlerhafte Durchführung eines Eingriffs)
- Aufklärungsfehler (fehlende oder unzureichende Information über Risiken)
- Voll beherrschbare Risiken (mangelhafte Absicherung zur Vorbeugung von Verbrennungen oder Stürzen)
- Organisationsfehler (mangelnde Absprachen im Behandlungsteam)
Besonders bei einem groben Behandlungsfehler, der gegen elementare und gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt, steigen die Chancen des Patienten auf Schadensersatz erheblich.
Die Feststellung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, erfolgt in der Regel durch medizinische Sachverständige. Diese beurteilen anhand der Patientenakte und der relevanten Befunde, ob die Behandlung den geltenden medizinischen Standards entsprach.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen kann ebenfalls eine erste Einschätzung zum Vorliegen eines Behandlungsfehlers geben. Diese ist zwar vor Gericht nicht verbindlich, erfolgt aber kostenlos und ermöglicht eine rechtliche Bewertung.
Im gerichtlichen Verfahren werden meist neutrale Gutachter bestellt, die ein objektives Gutachten erstellen.
Als spezialisierter Anwalt für Arzthaftungsrecht begleite ich Sie umfassend durch diesen komplexen Prozess und sorge dafür, dass Ihre Ansprüche optimal vertreten werden.
Grundsätzlich trägt der Patient die Darlegungslast und Beweislast für den Fehler des Arztes, den daraus resultierenden Schaden. Dies macht die Durchsetzung von Ansprüchen oft schwierig.
Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen:
- Bei groben Behandlungsfehlern kommt es zur Umkehr der Beweislast
- Die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung trägt immer der Arzt
- Bei Dokumentationslücken kann eine Beweislastumkehr eintreten (dann wird vermutet, dass eine dokumentationspflichtige Maßnahme unterblieben ist)
Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arzthaftungsrecht unterstütze ich Sie dabei, diese beweisrechtlichen Besonderheiten zu Ihrem Vorteil zu nutzen.
Bei einem besonders schwerwiegenden, groben Behandlungsfehler greift eine wichtige Erleichterung für die Patientenseite: die Beweislastumkehr.
In einem solchen Fall muss nicht mehr der Patient beweisen, dass der Fehler zu seinem Gesundheitsschaden geführt hat, sondern der Arzt muss nachweisen, dass der Schaden nicht auf dem Fehler beruht bzw. auch bei korrekter Behandlung eingetreten wäre.
Diese rechtliche Besonderheit ist für Patienten von enormer Bedeutung, da sie die Durchsetzung berechtigter Ansprüche deutlich erleichtert.
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger spielt bei der Beurteilung, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, eine entscheidende Rolle. Aber auch ohne gerichtliches Verfahren lässt sich ein grober Behandlungsfehler durch ein Privatgutachten oder ein MD Gutachten über die Krankenkasse belegen.
Für einen erfolgreichen Schadensersatzanspruch aus dem Behandlungsvertrag nach § 280 Abs. 1 oder nach § 823 BGB müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Behandlungsfehler oder eine Verletzung der Aufklärungspflicht (Verletzung der Sorgfaltspflicht)
- Ein Gesundheitsschaden beim Patienten
- Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden
Besonders wichtig ist die Einwilligung des Patienten nach umfassender Aufklärung über die Risiken eines Eingriffs. Ohne ausreichende Aufklärung kann selbst ein medizinisch korrekt durchgeführter Eingriff rechtswidrig sein und Schadensersatzansprüche begründen, wenn der Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Ohne wirksame Aufklärung liegt eine Körperverletzung vor.
Ansprüche aus Arzthaftung unterliegen in der Regel einer Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB) oder hiervon Kenntnis haben musste.
Bei besonders schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, die ggf. erst nach Jahren auftreten oder bei Behandlungsfehlern an Minderjährigen können unter Umständen längere Fristen gelten.
Da die Verjährung in jedem Fall individuell bestimmt werden muss, wenden Sie sich dafür an einen Spezialisten. Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei allen Fragen zum Thema Arzthaftung und Verjährung unter 0611 6774342. Sie können aber auch ganz bequem unser Kontaktformular nutzen.
Das Arzthaftungsrecht ist ein hochkomplexes Rechtsgebiet an der Schnittstelle zwischen Medizin und Recht. Die Erfolgsaussichten für den Patienten hängen entscheidend davon ab, wie umfassend und sachkundig die Vertretung erfolgt.
Als auf das Arzthaftungsrecht spezialisierter Anwalt biete ich:
- Fundierte Kenntnisse im Medizinrecht und Versicherungsrecht
- Erfahrung im Umgang mit medizinischen Gutachten
- Ein Netzwerk kompetenter medizinischer Gutachter
- Verständnis komplexer medizinischer Sachverhalte
- Gezielte Strategie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Anders als große Kanzleien, die ihre Mandanten oft nur als Aktenzeichen behandeln, steht in meiner Kanzlei Ihr persönlicher Fall im Mittelpunkt und wird von einem einzigen Anwalt von Anfang bis Ende betreut. Als Mandant profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und meinem Fokus auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts.
Als Anwalt für Arzthaftungsrecht unterstützen wir unsere Mandanten in allen Phasen des Verfahrens:
- Ausführliche Erstberatung und Fallanalyse zur Frage, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt
- Anfordern und kompetente Auswertung der Behandlungsunterlagen
- Einholung eines medizinischen Gutachtens
- Außergerichtliche Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Arztes bzw. der Klinik
- Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, wenn nötig
- Beweisaufnahme durch gerichtliche Gutachten
- Urteil oder Vergleich zu Schadensersatz und Schmerzensgeld
Die Dauer eines solchen Verfahrens kann von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren reichen, abhängig von der Komplexität des Falls und der Bereitschaft der Gegenseite zu einer außergerichtlichen Einigung.
Bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern müssen verschiedene Kostenrisiken berücksichtigt werden:
- Anwaltskosten
- Kosten für medizinische Privatgutachten
- Gerichtskosten
- Kosten für gerichtliche Sachverständige
Viele Rechtsschutzversicherungen decken diese Kosten ab (es muss der Baustein „Schadensersatz-Rechtsschutz“ versichert sein).
Zudem besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Auch kann eine Finanzierung durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer in Betracht kommen, sofern Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen.
In unserer ersten Beratung prüfen wir als Ihr Anwalt die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten und entwickeln eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Strategie zur Minimierung Ihres finanziellen Risikos.
Laut dem wissenschaftlichen Institut der AOK passieren bei ca. 19 Millionen Behandlungen jährlich etwa 190.000 Behandlungsfehler.
Ein von Tausend dieser Fälle endet sogar tödlich.
Wir unterstützen Patienten, die Opfer eines Arztfehlers wurden.
Vertrauen Sie auf Erfahrung aus über 17 Jahren Tätigkeit als Anwalt für Arzthaftungsrecht auf Seite der Patienten in Wiesbaden.