







Hier bekommen Sie Unterstützung, wenn es bei Ihnen oder Ihrem Baby zu einem Geburtsschaden gekommen ist.
Was sind die ersten Schritte, die Sie nach einem Geburtsfehler unternehmen sollten? Lohnt sich dieser Weg? Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch wegen Fahrlässigkeit bei der Geburt erfüllt werden? Ich beantworte Ihre Fragen zum Medizinrecht und gehe auf Ihre Situation und Bedürfnisse ein.
Christoph Mühl
Rechtsanwalt – Patientenanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Ihr Fachanwalt für Geburtsschäden in Wiesbaden.
Häufige Fragen zum Geburtsschadensrecht und zu Geburtsschäden.
Geburtsschädigungen sind Verletzungen oder Einschränkungen, die ein Kind während der Geburt erleidet. Sie können durch verschiedene Ursachen entstehen, wie Sauerstoffmangel während der Entbindung, fehlerhafte Anwendung von Geburtshilfe-Instrumenten wie der Saug-Glocke, oder durch nicht erkannte Komplikationen wie eine Schulterdystokie.
In vielen Fällen liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, beispielsweise wenn medizinische Standards nicht eingehalten werden oder notwendige Maßnahmen wie ein Kaiserschnitt (Sectio) zu spät oder gar nicht durchgeführt werden. Schäden im Zusammenhang mit der Geburt können zu lebenslangen körperlichen und geistigen Einschränkungen führen.
- Zu den häufigsten Geburtsschäden bei Neugeborenen zählen Hirnschädigungen durch Sauerstoffunterversorgung, die zu lebenslangen neurologischen Schäden führen können.
- Mechanische Schädigungen wie Knochenbrüche oder Nervenverletzungen (z.B. bei Schulterdystokie) treten ebenfalls auf.
- In schweren Fällen kann es zu bleibenden Hirnschäden kommen, die umfassende Pflege und Betreuung erfordern.
- Auch Schädigungen durch geburtshilfliche Instrumente wie die Saug-Glocke können auftreten.
Die Schwere reicht von leichten, temporären Schäden bis hin zu dauerhaften Gesundheitsschäden, die Mutter und Kind betreffen können.
Um einen Behandlungsfehler bei der Geburt nachzuweisen, ist eine sorgfältige Analyse der ärztlichen Dokumentation erforderlich.
Wichtige Anhaltspunkte sind
- falsch interpretierte CTGs,
- verspätete Reaktionen auf Komplikationen oder
- nicht durchgeführte Kaiserschnitte trotz klarer Indikation.
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn elementare medizinische Standards missachtet wurden. Entscheidend ist die Beurteilung durch Sachverständige, die prüfen, ob der Schaden bei korrektem ärztlichen Handeln vermeidbar gewesen wäre. Die Dokumentation der Hebammen und Ärzte spielt dabei eine zentrale Rolle. Bei Verdacht sollten Betroffene einen spezialisierten Patientenanwalt konsultieren.
Bei nachgewiesenen Behandlungsfehlern haben Betroffene umfassende Ansprüche auf Schadenersatz. Dazu gehören Kosten für Behandlungen, Therapien, Pflegeaufwendungen und behindertengerechte Wohnraumanpassungen.
Auch der Erwerbsschaden des Kindes und mögliche Verdienstausfälle der Eltern werden berücksichtigt.
Neben dem materiellen Schadenersatz besteht auch Anspruch auf Schmerzensgeld, dessen Höhe von der Schwere der Einschränkung abhängt.
Bei dauerhaften Hirnschädigungen werden häufig sechsstellige Beträge zugesprochen.
Wichtig ist, dass alle zukünftigen Kosten und Bedürfnisse bei der Geltendmachung berücksichtigt werden.
Die Höhe des Schmerzensgeldes für Behandlungsfehler bei der Geburt variiert stark abhängig von der Schwere der Schädigung und den damit verbundenen Schädigungen.
- Bei schweren Hirnschäden mit Langzeitfolgen können Beträge zwischen 300.000 und 800.000 Euro zugesprochen werden.
- Bei mittelschweren Schäden liegen die Schmerzensgeldbeträge typischerweise im fünfstelligen bis niedrigen sechsstelligen Bereich.
Entscheidend für die Bemessung sind Faktoren wie Umfang der Schädigung, Lebenserwartung, Pflegebedarf und Grad der Behinderung. In besonders schweren Fällen können zusätzlich zum Schmerzensgeld monatliche Rentenzahlungen vereinbart werden, um die dauerhafte Versorgung des geschädigten Kindes sicherzustellen.
Die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem die Geschädigten erfahren, dass der Anspruch entstanden ist und Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers vorlag. In Fällen, in denen das Kind zeitlebens geschädigt ist, kann die Frist jedoch auch erst nach Jahren zu laufen beginnen (§ 199 BGB).
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist unerlässlich, um eine mögliche Verjährung zu vermeiden. In manchen Fällen empfiehlt sich eine verjährungssichere Anerkenntniserklärung durch die Gegenseite.
Ein Verfahren bei Geburtsschädigungen beginnt meist mit der Anforderung und Analyse aller Behandlungsunterlagen durch spezialisierte Anwälte.
Anschließend werden Gutachten zur Klärung des Behandlungsfehlers eingeholt.
Zunächst wird meist der außergerichtliche Weg über Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung der Klinik oder Ärzte gesucht. Viele Fälle enden mit einer außergerichtlichen Einigung. Ist diese nicht möglich, folgt ein Gerichtsverfahren, das mehrere Jahre dauern kann.
Während des Prozesses werden oft weitere Gutachten erstellt. Der Anspruch umfasst sowohl Ersatz für materielle Schäden als auch Schmerzensgeld für immaterielle Beeinträchtigungen. Für betroffene Familien ist professionelle rechtliche Unterstützung durch Fachanwälte für Medizinrecht essentiell.
Familien mit einem durch bei der Geburt geschädigten Kind können verschiedene Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. Neben möglichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen gibt es staatliche Hilfen wie Pflegegeld, Eingliederungshilfe und Schwerbehindertenleistungen.
Krankenkassen übernehmen Kosten für Therapien, Hilfsmittel und Behandlungen.
Soziale Dienste und Beratungsstellen bieten psychologische Unterstützung und Hilfe bei Behördengängen.
Selbsthilfegruppen ermöglichen den Austausch mit anderen betroffenen Familien. Bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Kliniken oder Hebammen helfen spezialisierte Anwaltskanzleien für Arzthaftungsrecht. Für den behindertengerechten Umbau von Wohnraum können zusätzliche Förderungen beantragt werden.
Wenn Eltern einen Schaden im Zusammenhang mit der Geburt vermuten, sollten sie zunächst alle Behandlungsunterlagen sichern, einschließlich Mutter- und Kinderpass, Krankenakten und CTGs. Es ist ratsam, eine detaillierte Dokumentation aller Auffälligkeiten und Entwicklungsschritte des Kindes zu führen.
Frühzeitig sollte ein auf Arzthaftung und Arzthaftungsrecht spezialisierter Anwalt konsultiert werden, der eine erste Einschätzung vornehmen kann. Dieser wird unabhängige medizinische Gutachten einholen, um Behandlungsfehler nachzuweisen.
Gleichzeitig ist es wichtig, alle notwendigen Therapien und Fördermaßnahmen für das Kind einzuleiten, unabhängig von der rechtlichen Auseinandersetzung. Je früher rechtliche Schritte eingeleitet werden, desto besser sind die Erfolgsaussichten für eine angemessene Entschädigung.