Arm-Plexusparese wegen Schulterdystokie.

Was bedeutet eine Armplexusparese, Plexuslähmung bzw. Erb´sche Lähmung?

Die Erb´sche Lähmung ist eine schwerwiegende Geburtsverletzung, die zu dauerhafter Lähmung im Arm führen kann. Sie wird auch als Brachialisläsion, Plexusschaden bezeichnet.

Am häufigsten kommt es zur Plexusparese beim Kind, wenn die Schulter des Babys während der Geburt eingeklemmt wird. Diese Komplikation nennt man Schulterdystokie. Das bedeutet, dass die Geburtshelfer die Mutter manövrieren spezielle Techniken anwenden müssen, um eine sichere Geburt des Babys zu ermöglichen.

Der Arzt oder die Hebamme müssen bei der Geburt besonders vorsichtig sein, wenn es zu einer Schulterdystokie kommt. Wenn sie bei der Entbindung zu viel Kraft aufwenden, kann das zu einem dauerhaften Nervschaden beim Baby führen. Das Ausmaß der Nervverletzung ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Es kann aber eine lebenslange dauerhafte Beeinträchtigung zurückbleiben und die Beweglichkeit des Arms stark eingeschränkt sein.

Die Verletzung des Alexus brachiales (Arm-Plexusschaden oder Plexusläsion) ist in der Regel immer vermeidbar, vorausgesetzt, die Schulterdystokie wird erkannt und die Entbindung richtig geleitet. Jeder erfahrene Geburtshelfer und jede erfahrene Hebamme sollten wissen, dass es Maßnahmen und Algorithmen gibt, die bei einer Schulterdystokie befolgt werden müssen, um einen Plexusschaden bzw. Plexusparese zu vermeiden.

Die Erb´sche Lähmung (Plexusparese) ist nicht erblich, auch wenn der Name dies andeuten mag und irreführend klingt.

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Was müssen Sie über die Schulterdystokie wissen? Wie können Sie Schadenersatz und Schmerzensgeld für Ihr Kind wegen einer Plexusparese durch einen Behandlungsfehler bei der Geburt geltend machen? Wir beantworten Ihre Fragen zum Plexusschaden infolge von Arztfehlern.

Christoph Mühl

Rechtsanwalt – Patientenanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht, Wiesbaden

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Die häufigsten Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Schulterdystokie und Verletzungen des Plexus brachialis.

  • Unterlassen der Entbindung durch Kaiserschnitt (Sectio), vor allem dann wenn erkennbar ist, dass das Baby wahrscheinlich sehr groß ist (> 4.000- 4.500 Gramm).
  • Unterlassen oder falsche Anwendung der Techniken, die eine sichere Entbindung bei Schulterdystokie gewährleisten, ohne dabei die Nerven im Oberarm zu überdehnen oder zu verletzen.

Ursachen der Erb´schen Lähmung (Plexuslähmung / Armplexusparese).

  • übermäßiges Ziehen oder Dehnen des Kopfes des Babys während einer vaginalen Entbindung.
  • makrosomes Kind (großes Baby), z.B. wenn die Mutter an einem Schwangerschaftsdiabetes leidet.
  • Baby in Steißlage.
  • verlängerte Wehen.
  • Komplikationen bei der Geburt, die zum Einsatz einer Zange oder Saugglocke führen.

Symptome einer Erb´schen Lähmung – Plexusparese

  • Schwäche im Arm
  • gefühlloser Arm
  • Lähmung im Arm
  • Schmerzen im Arm

Was können wir tun, um Sie zu unterstützen?

Das Team der Kanzlei für Medizinrecht in Wiesbaden wird von einem sehr erfahrenen Fachanwalt für Medizinrecht geleitet. Rechtsanwalt Christoph Mühl ist Beginn der anwaltlichen Tätigkeit ausschließlich für Opfer von ärztlichen Behandlungsfehlern tätig und auf die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Plexusschäden nach einer fehlerhaft behandelten Schulterdystokie spezialisiert. Er ist unser Experte für komplexe Ansprüche wegen ärztlichen Behandlungsfehlern bei Dauerschäden im Rahmen der Erb´schen Lähmung bei der Geburt. Die Kanzlei setzt auf die Zusammenarbeit mit Hebammen, Geburtshelfern und Orthopäden, die uns bei dem Nachweis eines ärztlichen Behandlungsfehlers unterstützen.

Für eine kostenlose Beratung durch Fachanwalt Mühl rufen Sie unsere auf zerebrale Kinderlähmung spezialisierte Kanzlei unter 0611 97774342 an. Oder senden Sie uns eine Anfrage über unser Kontaktformular. Wir rufen Sie schnellstmöglich zurück.

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Beispiele zu Schmerzensgeld wegen Plexusparese nach Schulterdystokie.

Das OLG Braunschweig hat in einem Urteil (04.11.1999 – 1 U 5/99) einem Mädchen ein Schmerzensgeld von 26.250 Euro (umgerechnet von DM und unter Berücksichtigung der Inflation) wegen einer Armplexuslähmung rechts nach einer Schulterdystokie während der Geburt zugesprochen.

Ärztlicher Behandlungsfehler! Bei ihrer Berufswahl wird das Kind dadurch eingeschränkt sein, dass zahlreiche Tätigkeiten, bei denen beide Arme annähernd gleichwertig eingesetzt werden müssen, für sie nicht in Betracht kommen. Schließlich wird die Geschädigte ihre Behinderung auch im täglichen Leben bei alltäglichen Verrichtungen schmerzhaft empfinden und leidet auch unter jeder „Zurschaustellung“ ihres gelähmten, schmächtigen und verkürzten Armes. Zu beachten war auch der nicht gering zu veranschlagende Grad des Verschuldens der Beklagten im Hinblick auf die leichte Vermeidbarkeit der eingetretenen Schädigung des Kindes für den mit der Geburtshilfe betrauten Arzt

Es musste eine Operation der rechten Schulter erfolgen und das Mädchen muss ständig Krankengymnastik machen.

Dass 26.250 Euro keine ausreichende Entschädigung für derart gravierende und ein Leben lang bestehende und zudem völlig vermeidbare Schäden sind, liegt auf der Hand. Für einen Armplexusschaden wäre ohne weiteres das Doppelte dieses Betrages gut begründbar.

Das OLG Hamm hat in einem Urteil (11.04.2014 – 26 U 6/13) einem Säugling (Mädchen) ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro wegen einer oberen Plexuslähmung rechts (auch Erb´sche Lähmung genannt) nach einer Schulterdystokie zugesprochen.

Hier ging es um eine fehlende Aufklärung der Mutter über die Alternative der Schnittentbindung.

Das Mädchen hat die Funktion im rechten Arm durch die eine inzwischen erfolgte Operation verbessern können. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Geschädigte nochmals operiert werden muss, um eine Muskelverlagerung durchzuführen, und dass sie gehandicapt ist, weil sie ihren Arm nicht vollständig frei bewegen kann, was bei einem Kind und später auch bei einer jungen Frau zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität führt.

Das OLG München (Urteil vom 08.07.2010, Aktenzeichen: 1 U 4550/08) sprach einem geschädigten Mädchen wegen einer Armplexusläsion rechts mit einer sog. Fallhand ein Schmerzensgeld von 60.000 Euro zu.

Zu dem Armplexusschaden ist es durch eine fehlerhaft durchgeführte Entbindung gekommen. Dem Geburtshelfer war ein Behandlungsfehler im Bezug auf die Schulterdystokie vorzuwerfen. Außerdem lag eine unzureichende Dokumentation des Behandlungsverlaufs vor, weswegen das OLG München eine Beweislastumkehr zugunsten des Mädchens angenommen hat.

Das Gericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes folgendes berücksichtigt: Die Handfunktion der rechten Hand ist zwar noch vorhanden, jedoch abgeschwächt. Es besteht eine Einschränkung der Feinmotorik. Es besteht aber eine Erb´sche Lähmung mit Aufhebung der Ellenbogenfunktion, eine deutliche Schwächung der Schulteraktivität sowie eine Verkürzung des rechten Arms um 6 cm. Die Lähmung des Arms behindert bei vielen alltäglichen Verrichtungen, die Greiffunktion der Hand ist eingeschränkt, weswegen der rechte Arm nur als Hilfsarm zum Festhalten von Gegenständen zur Verfügung steht. Die Geschädigte ist als Rechtshänderin dauerhaft und erkennbar behindert. Es muss mit zusätzlichen psychischen Belastungen ab der Pubertät gerechnet werden.

Heute würden aufgrund zwischenzeitlicher Geldentwertung für die Armplexusparese 76.150 Euro zugesprochen.

Das OLG Celle hat im Jahr 2013 in einem Fall entschieden, dass einem Kind, dessen Mutter nicht über die Alternative einer Sectio aufgeklärt wird und eine Entbindung mittels Vakuumextraktion erfolgte, ein Schmerzensgeld wegen Aufklärungsverschulden zusteht.

In dieser Fallgestaltung kam es bei der Schwangeren zu einem Geburtsstillstand. Die Plexusparese (= Erb´sche Lähmung) des Neugeborenen hatte ohne Frage ihre Ursache in der Schulterdystokie selbst.

Hier fehlte es bereits an der sog. Grundaufklärung der Mutter. Es wäre ohne weiteres möglich, der Schwangere die Situation einer operativ-vaginalen Geburt mit Zange oder Vakuumextraktion zu schildern, in der man wahrscheinlich (am ehesten mit Vakuum) das Kind in kürzerer Zeit gewinnen könne. Gleichermaßen hätte man aber auch einen Kaiserschnitt anzubieten müssen und sodann kurz erläutern, dass der Kaiserschnitt im allgemeinen für die Mutter, die operativ-vaginale Entbindung für das Kind belastender sei. Insofern hätte die Patientin die Möglichkeit, eine Entscheidung für den Kaiserschnitt zu treffen, damit das Kind sicherer zur Welt kommt, oder – wenn die Risiken für das Kind nicht fatal sind – sich lieber die Schnittentbindung zu ersparen.

Der kleine Junge hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro zugesprochen bekommen.

Das OLG Hamm hat im Jahr 2002 einem Kind (männlicher Säugling) ein Schmerzensgeld wegen unterlassen Aufklärung der Mutter bei der Entbindung zuerkannt. Hier wurde die Geburt nicht durch Kaiserschnitt beendet. Dadurch ließe sich der Armplexusschaden verhindern.

Der kleine Junge hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 125.000 DM zugesprochen bekommen. Das entspricht heute 89.600 Euro Schmerzensgeld wegen der Läsion des oberen und unteren Armplexus links.

Warum die Kanzlei für Medizinrecht von Fachanwalt Christoph Mühl in Wiesbaden die richtige Wahl für Sie ist?

Unser Versprechen an Sie

  • wir prüfen Ihren Anspruch wegen eines Geburtsfehlers und zeigen Ihnen, welche Schritte Sie am sinnvollsten gehen sollten
  • kostenlose Erstberatung und Fallbesprechung mit einem Experten für Geburtsschaden
  • Unterstützung bei der Beweissicherung, Herausgabe der Behandlungsunterlagen und der Beschaffung eines Behandlungsfehlergutachtens

Kanzlei für Medizinrecht und Geburtsschaden, Wiesbaden.

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Seit über 15 Jahren unterstützt die Kanzlei Eltern von Kindern mit einer Plexusparese / Plexuslähmung dabei, einen angemessenen Schadenersatz zu erhalten. Die Kanzlei für Arzthaftung und Geburtsschaden ist schon das vierte Jahre infolge von ProvenExpert als TOP Dienstleister und TOP Empfehlung ausgezeichnet worden. Diese Auszeichnungen belegen die Kundenzufriedenheit und die herausragende Erfahrung im Medizinrecht auf dem Gebiet der Geburtsschäden.

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