„Herr Mühl hat meinen Fall übernommen und sich in meine Akte eingearbeitet. Ich bin sehr zufrieden, ich habe ein sehr gutes Gefühl und einen sehr guten Eindruck von dieser Kanzlei und das Sekretariat ist auch sehr freundlich und hilfsbereit. Mir gefällt die unaufgeregte und kompetente Art von Herr Mühl sehr.“
„Ich möchte mich von Herzen bei Herrn Mühl bedanken. Herr Mühl hat mich in den letzten Jahren begleitet und durch seine engagierte Art und sein kompetentes Fachwissen erfolgreich vertreten. Ein erfolgreicher Abschluss, das habe ich mir von Herzen gewünscht. 100%ige Weiterempfehlung.“
Wir unterstützen Eltern von Kindern mit Plexusparese seit über 15 Jahren.
Was müssen Sie über die Schulterdystokie wissen? Wie können Sie Schadenersatz und Schmerzensgeld für Ihr Kind wegen einer Plexusparese durch einen Behandlungsfehler bei der Geburt geltend machen? Wir beantworten Ihre Fragen zum Plexusschaden infolge von Arztfehlern.
Christoph Mühl
Rechtsanwalt – Patientenanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht, Wiesbaden
Beispiele zu Schmerzensgeld wegen Plexusparese nach Schulterdystokie.
Das OLG Braunschweig hat in einem Urteil (04.11.1999 – 1 U 5/99) einem Mädchen ein Schmerzensgeld von 26.250 Euro (umgerechnet von DM und unter Berücksichtigung der Inflation) wegen einer Armplexuslähmung rechts nach einer Schulterdystokie während der Geburt zugesprochen.
Ärztlicher Behandlungsfehler! Bei ihrer Berufswahl wird das Kind dadurch eingeschränkt sein, dass zahlreiche Tätigkeiten, bei denen beide Arme annähernd gleichwertig eingesetzt werden müssen, für sie nicht in Betracht kommen. Schließlich wird die Geschädigte ihre Behinderung auch im täglichen Leben bei alltäglichen Verrichtungen schmerzhaft empfinden und leidet auch unter jeder „Zurschaustellung“ ihres gelähmten, schmächtigen und verkürzten Armes. Zu beachten war auch der nicht gering zu veranschlagende Grad des Verschuldens der Beklagten im Hinblick auf die leichte Vermeidbarkeit der eingetretenen Schädigung des Kindes für den mit der Geburtshilfe betrauten Arzt
Es musste eine Operation der rechten Schulter erfolgen und das Mädchen muss ständig Krankengymnastik machen.
Dass 26.250 Euro keine ausreichende Entschädigung für derart gravierende und ein Leben lang bestehende und zudem völlig vermeidbare Schäden sind, liegt auf der Hand. Für einen Armplexusschaden wäre ohne weiteres das Doppelte dieses Betrages gut begründbar.
Das OLG Hamm hat in einem Urteil (11.04.2014 – 26 U 6/13) einem Säugling (Mädchen) ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro wegen einer oberen Plexuslähmung rechts (auch Erb´sche Lähmung genannt) nach einer Schulterdystokie zugesprochen.
Hier ging es um eine fehlende Aufklärung der Mutter über die Alternative der Schnittentbindung.
Das Mädchen hat die Funktion im rechten Arm durch die eine inzwischen erfolgte Operation verbessern können. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Geschädigte nochmals operiert werden muss, um eine Muskelverlagerung durchzuführen, und dass sie gehandicapt ist, weil sie ihren Arm nicht vollständig frei bewegen kann, was bei einem Kind und später auch bei einer jungen Frau zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität führt.
Das OLG München (Urteil vom 08.07.2010, Aktenzeichen: 1 U 4550/08) sprach einem geschädigten Mädchen wegen einer Armplexusläsion rechts mit einer sog. Fallhand ein Schmerzensgeld von 60.000 Euro zu.
Zu dem Armplexusschaden ist es durch eine fehlerhaft durchgeführte Entbindung gekommen. Dem Geburtshelfer war ein Behandlungsfehler im Bezug auf die Schulterdystokie vorzuwerfen. Außerdem lag eine unzureichende Dokumentation des Behandlungsverlaufs vor, weswegen das OLG München eine Beweislastumkehr zugunsten des Mädchens angenommen hat.
Das Gericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes folgendes berücksichtigt: Die Handfunktion der rechten Hand ist zwar noch vorhanden, jedoch abgeschwächt. Es besteht eine Einschränkung der Feinmotorik. Es besteht aber eine Erb´sche Lähmung mit Aufhebung der Ellenbogenfunktion, eine deutliche Schwächung der Schulteraktivität sowie eine Verkürzung des rechten Arms um 6 cm. Die Lähmung des Arms behindert bei vielen alltäglichen Verrichtungen, die Greiffunktion der Hand ist eingeschränkt, weswegen der rechte Arm nur als Hilfsarm zum Festhalten von Gegenständen zur Verfügung steht. Die Geschädigte ist als Rechtshänderin dauerhaft und erkennbar behindert. Es muss mit zusätzlichen psychischen Belastungen ab der Pubertät gerechnet werden.
Heute würden aufgrund zwischenzeitlicher Geldentwertung für die Armplexusparese 76.150 Euro zugesprochen.
Das OLG Celle hat im Jahr 2013 in einem Fall entschieden, dass einem Kind, dessen Mutter nicht über die Alternative einer Sectio aufgeklärt wird und eine Entbindung mittels Vakuumextraktion erfolgte, ein Schmerzensgeld wegen Aufklärungsverschulden zusteht.
In dieser Fallgestaltung kam es bei der Schwangeren zu einem Geburtsstillstand. Die Plexusparese (= Erb´sche Lähmung) des Neugeborenen hatte ohne Frage ihre Ursache in der Schulterdystokie selbst.
Hier fehlte es bereits an der sog. Grundaufklärung der Mutter. Es wäre ohne weiteres möglich, der Schwangere die Situation einer operativ-vaginalen Geburt mit Zange oder Vakuumextraktion zu schildern, in der man wahrscheinlich (am ehesten mit Vakuum) das Kind in kürzerer Zeit gewinnen könne. Gleichermaßen hätte man aber auch einen Kaiserschnitt anzubieten müssen und sodann kurz erläutern, dass der Kaiserschnitt im allgemeinen für die Mutter, die operativ-vaginale Entbindung für das Kind belastender sei. Insofern hätte die Patientin die Möglichkeit, eine Entscheidung für den Kaiserschnitt zu treffen, damit das Kind sicherer zur Welt kommt, oder – wenn die Risiken für das Kind nicht fatal sind – sich lieber die Schnittentbindung zu ersparen.
Der kleine Junge hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro zugesprochen bekommen.
Das OLG Hamm hat im Jahr 2002 einem Kind (männlicher Säugling) ein Schmerzensgeld wegen unterlassen Aufklärung der Mutter bei der Entbindung zuerkannt. Hier wurde die Geburt nicht durch Kaiserschnitt beendet. Dadurch ließe sich der Armplexusschaden verhindern.
Der kleine Junge hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 125.000 DM zugesprochen bekommen. Das entspricht heute 89.600 Euro Schmerzensgeld wegen der Läsion des oberen und unteren Armplexus links.
Warum die Kanzlei für Medizinrecht von Fachanwalt Christoph Mühl in Wiesbaden die richtige Wahl für Sie ist?
Unser Versprechen an Sie
- wir prüfen Ihren Anspruch wegen eines Geburtsfehlers und zeigen Ihnen, welche Schritte Sie am sinnvollsten gehen sollten
- kostenlose Erstberatung und Fallbesprechung mit einem Experten für Geburtsschaden
- Unterstützung bei der Beweissicherung, Herausgabe der Behandlungsunterlagen und der Beschaffung eines Behandlungsfehlergutachtens
Kanzlei für Medizinrecht und Geburtsschaden, Wiesbaden.
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