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40.000 Euro Schmerzensgeld für eine unbehandelte Knie-Infektion.
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Erfahren Sie hier, wie wir für einen Mandanten ein beträchtliches Schmerzensgeld nach erlittener Infektion im Knie durch fehlerhafte Cortison-Behandlung durchgesetzt haben.
Was ist passiert? Hier die Kurzfassung: Der Geschädigte litt über mehrere Jahre an Beschwerden in beiden Kniegelenken. Als diese allerdings „unerträglich“ wurden, stellte er sich bei einem Orthopäden vor. Nachdem Röntgenaufnahmen angefertigt wurden, verabreichte der Orthopäde dem Patienten eine Cortison-Spritzen in beide Kniegelenke.
Nachdem sich die Beschwerden aber auch innerhalb der nächsten Monate, trotz mehreren Cortison-Injektionen, nicht verbessert hatten, stellte sich der Kläger im Krankenhaus vor. Dort wurde eine Weichteilinfektion im rechten Kniegelenk festgestellt. Der Mann musste daraufhin mehrfach unter Vollnarkose operiert werden. Auch heute leidet der Geschädigte noch extrem unter Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er ein künstliches Kniegelenk bekommen wird, ist sehr hoch.
Das OLG Düsseldorf (8 U 190/01) sprach einem Mann in einem vergleichbaren Fall ein Schmerzensgeld von lediglich 10.000 Euro zu.
Wenn Sie mehr zum Thema Behandlungsfehler durch Orthopäden erfahren wollen, lesen Sie mehr in unserem Beitrag zu dem Thema
Wie kam es zu der Infektion im Kniegelenk?
Erste Behandlungsphase
Über mehrere Jahre hinweg litt der Mandant an Beschwerden in beiden Kniegelenken. Deshalb stellte er sich in der Praxis eines Orthopäden in Wiesbaden vor. Dieser ließ während des ersten Behandlungstermins Röntgenaufnahmen anfertigen, und verabreichte dem Patienten daraufhin beidseitig Cortison-Spritzen.
Gut zu wissen: Cortison darf nur unter ärztlicher Anwendung verabreicht werden. Es wirkt antiallergisch, entzündungshemmend und immunsuppressiv. Im Normalfall ist eine Anwendung ausreichend- sollte allerdings eine weitere Anwendung benötigt werden, so müssen mind. vier Wochen zwischen den Anwendungen liegen.
Da sich die Beschwerden aber auch im Laufe der nächsten zwei Monate nicht besserten, bekam der Mandant während vier weiteren Behandlungen jeweils eine Cortison-Injektion ins Kniegelenk.
Zweite Behandlungsphase
Nach zwei Wochen stellte sich der Mandant mit kaum auszuhaltenden Schmerzen erneut beim Orthopäden vor. Dieser hat Röntgenaufnahmen anfertigen lassen und stellte eine Rötung am Fibulaköpfchen fest.
Gut zu wissen: Das Fibulaköpfchen ist das Ende des Wadenbeins.
Der Arzt verschrieb dem Mandanten daraufhin verschiedene Antibiotika und versorgte ihn mit einem Rivanolverband.
Gut zu wissen: Rivanol ist ein Arzneimittel, das für die äußere Anwendung (Umschläge, Verbände etc.) gedacht ist und entzündungshemmend und heilungsfördernd wirkt.
Da die Beschwerden auch in den Folgetagen nicht weggingen, sondern schlimmer wurden. Stellte sich der Mandant in einer Klinik vor. Auch hier wurden Röntgenaufnahmen angefertigt, die eine Weichteilinfektion und ein Kniegelenkempyem, also eine Eiteransammlung, im rechten Knie ergaben. Die Infektion wurde durch ein Bakterium (Staphylokokkus aureus) hervorgerufen.
Gut zu wissen: Staphylokokkus aureus ist ein harmloses Bakterium auf der Haut und Schleimhäuten gesunder Menschen. Gelangt dieses Bakterium allerdings ins Körperinnere, kann es lebensbedrohlich sein.
Infolgedessen musste der Mandant mehrere Operationen unter Vollnarkose über sich ergehen lassen.
Welche Folgen hatte die Wundinfektion im Knie?
- Der Mandant litt an extremen Wundschmerzen nach der Operation und war wochenlang ans Bett gefesselt.
- Er war nach den Operationen monatelang auf eine ambulante Pflege angewiesen und musste parallel dazu versuchen, mehrmals die Woche zur Krankengymnastik zu gehen.
- Bis heute leidet der Mandant an starken Schmerzen, vor allem bei Belastung
- Es bestehen gravierende Bewegungseinschränkungen.
- Aufgrund der vielen Eingriffe kam es zu einer starken Narbenbildung,
- Das Muskeldefizit im Unter- und im Oberschenkel konnte er nicht einmal mit regelmäßiger Krankengymnastik wieder ausgleichen; dabei ist die Beinmuskulatur extrem wichtig für die Stabilität im Kniegelenk.
- Der Mandant ist in seiner Mobilität als Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.
Was ist dem Orthopäden in Bezug auf die Infektion im Knie vorzuwerfen?
- Dem Arzt war hier vorzuwerfen, dass er die zeitlichen Abstände zwischen den Cortison-Spritzen nicht eingehalten und somit fehlerhaft gehandelt hat. Über einen Zeitraum von wenigen Wochen wurden dem Mandanten mehrere Injektionen ins Knie verabreicht, obwohl zwischen den jeweiligen Verabreichungen ein zeitlicher Abstand von mindestens vier Wochen liegen sollte.Jeder Arzt muss wissen, dass eine Injektion als solche schon zu einem bakteriellen Infekt führen kann. Wenn dann aber dazu kommt, dass das Immunsystem durch eine extreme Gabe von Kortison zusätzlich geschwächt wird, ist es aus objektiver medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Orthopäde gerade die zeitlichen Abstände nicht eingehalten hat. So hätte der Infektion im Kniegelenkt vorgebeugt werden können. Im Normalfall erfolgt eine einmalige Gabe von Cortison. Deshalb entspricht es nicht dem medizinischen Standard, innerhalb von nur acht Wochen vier Cortison-Injektionen durchzuführen.Hinzu kommt, dass der Mandant unter Diabetes leidet und weshalb die Gabe von Cortison nur unter sorgfältiger Abwägung des Nutzens bei bestehendem erhöhtem Risiko für eine Infektion im Knie hätte stattfinden dürfen. Eine sorgfältige Abwägung setzt aber voraus, dass sich der behandelnde Arzt mit den Risiken auseinandersetzt und bspw. vorgeschriebene Zeitabstände einhält.
- Darüber hinaus hätte der Orthopäde spätestens nach Auftreten weiterer Beschwerden an eine bakterielle Infektion im Knie denken und weitere Maßnahmen treffen müssen, um einen Infekt im Kniegelenk auszuschließen. Der Arzt hätte den Mandanten spätestens zu diesem Zeitpunkt an ein Krankenhaus überweisen müssen, damit im Zweifel auch operiert werden kann. Der Orthopäde das allerdings nicht in Erwägung gezogen. Deshalb kam es zu den oben beschriebenen schweren gesundheitlichen Schäden. Das Handeln des Orthopäden war medizinisch nicht nachvollziehbar und entsprach nicht dem medizinischen Standard. Hätte er ordnungsgemäß gehandelt, könnte der Kläger heute wahrscheinlich unbeschwert durchs Leben gehen.
Ist ein Schadenersatz von 40.000 € für eine Infektion im Knie angemessen?
Welche genaue Summe als Entschädigung in Form von Schmerzensgeld fair und angemessen ist, liegt aufgrund individueller Umstände meist im Auge des Betrachters. Im deutschen Rechtssystem wird die Bemessung nicht mithilfe einer “Faustformel” festgelegt, sondern anhand verschiedener Faktoren, die am Ende durch eine Gesamtwürdigung abgewogen werden, bestimmt.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes werden Faktoren wie das Alter des Geschädigten und die Schwere der Folgen berücksichtigt.
Gut zu wissen: Schmerzensgeld hat im deutschen Rechtssystem zwei Funktionen. Zum einen soll es dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für den Schaden bieten (Ausgleichsfunktion) und zum anderen soll der Schädiger für sein Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden (Genugtuungsfunktion).
Körperliche Schäden
Nur unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann ein faires und angemessenes Schmerzensgeld festgelegt werden. Im vorliegenden Fall ist vor allem der eingetretene Dauerschädigung zu berücksichtigen. Der Mandant musste aufgrund des fehlerhaften Vorgehens und der dadurch entstandenen Infektion insgesamt fast acht Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Er musste nur aufgrund der Infektion mehrere Operationen über sich ergehen lassen, welche jedes Mal mit extremen Schmerzen verbunden waren. Alleine das Bücken, um heruntergefallene Gegenstände aufzuheben, oder das In-die-Knie-Gehen im Garten, sind für den Mandanten bis heute extrem schmerzhaft und werden gemieden.
Der Mandant musste sein ganzes Leben für mehrere Wochen “pausieren” und war nicht einmal in der Lage ein Getränk aus dem Kühlschrank zu holen oder kurz in den Supermarkt fahren.
Er war wochenlang auf die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes angewiesen, musste von diesem überall hingefahren werden, während das ganze Familienleben ohne ihn stattfand (seine Frau musste sich völlig alleine um den Haushalt und die Kinder kümmern). Er verpasste auf diese Weise unzählige Stunden mit seinen Kindern, die er nie zurückbekommen wird.
Besonders gravierend war es, dass der Mandant alle seine Hobbys aufgeben musste (Joggen, Wandern und Fußball), weswegen ihm nun ein wichtiger Ausgleich im Leben fehlt.
Zukunftsschaden
Der Mandant wird mittelfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit ein künstliches Kniegelenk benötigen. Dies ist mit einer weiteren Operation, weiteren Schmerzen und einer langen Rehabilitationsphase verbunden.
Berücksichtigt man all diese Aspekte und vergleichbare Entscheidungen anderer Gerichte, liegt der von uns für den Mandanten erstrittene Schadenersatz in einem ansehnlichen Bereich. Vor allem dann, wenn man die Entscheidung des OLG Düsseldorf heranzieht, in der lediglich 10.000 € Schmerzensgeld für nahezu identische Schadensfolgen zugesprochen wurden.
Was können Sie tun, wenn bei Ihnen eine Infektion im Kniegelenk durch einen Behandlungsfehler des Orthopäden aufgetreten ist?
Vermeidbar sind ärztliche Behandlungsfehler nicht. Haben Sie allerdings einen Schaden erlitten, so steht Ihnen ein Anspruch auf Entschädigung zu. Ärztliche Behandlungsfehler in der Orthopädie und Unfallchirurgie kommen leider in der täglichen Praxis als Patientenanwalt am häufigsten vor. Deshalb ist es wichtig, einen erfahrenen Experten an Ihrer Seite zu haben, wie z.B. die Kanzlei für Medizinrecht Wiesbaden von Rechtsanwalt Christoph Mühl.
Jeder geschädigte Patient hat das Recht auf eine angemessene Entschädigung.
Eine angemessene Entschädigung bei schweren Schäden zu erhalten, wie z.B. durch eine unbehandelte Infektion im Knie, erfordert viel Erfahrung und fachliche Kompetenz. Einen erfahrenen Anwalt für Medizinrecht an seiner Seite zu haben, ist hier besonders wichtig. Die Kanzlei für Arzthaftung und Geburtsschaden von Rechtsanwalt Christoph Mühl verfügt über das Fachwissen und die Erfahrung aus 15 Jahren Tätigkeit für Opfer von Behandlungsfehlern. Wenn Sie Fragen zu einem Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer unbehandelten Infektion im Knie oder ärztlichen Fehlern im Zusammenhang mit der Behandlung an Ihrem Knie haben, vereinbaren Sie bei uns einen unverbindlichen und kostenlosen Termin: 0611 67774342. Fachanwalt Christoph Mühl berät Sie gerne zum Thema Schmerzensgeld bei Fehlern im Bereich Infektionen im Knie oder unbehandelte Entzündungen im Knie, der Hüfte oder in der Schulter.