Arzthaftung: 250.000 Euro Schadenersatz wegen Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einer LWS-OP

Fehlerhafte Aufklärung vor LWS-Operation – wir fordern 250.000 Euro Schadenersatz.

Erfahren Sie hier, wie eine fehlerhafte Aufklärung vor einer OP an der LWS (Lendenwirbelsäule) zu einer Schadenersatzforderung von 250.000 Euro geführt hat.

Der hier betroffene Mandant erlitt erhebliche gesundheitliche Schäden durch einen ernsten Aufklärungsfehler vor einer LWS-OP. Aus diesem Grund fordert die Kanzlei einen Schadensersatz in Höhe von 250.000 Euro für den Betroffenen.

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Schadenersatz Wirbelsäule

Warum war eine OP an der LWS überhaupt nötig?

Der Betroffene litt seit längerer Zeit unter mehreren Wirbelsäule-Erkrankungen, weswegen er sich in Behandlung befand. Im Laufe der Zeit nahmen die Beschwerden jedoch zu und seine Gehfähigkeit verschlimmerte sich. Sogar im Stehen verspürte er Schmerzen, weswegen der Patient zum Teil auf einen Rollator angewiesen war.

Aus diesem Grund erfolgte eine Vorstellung in einer neurochirurgischen Ambulanz in einer Uniklinik, wobei dem Betroffenen eine Operation in Form einer „Dekompression“ des zweiten und dritten Lendenwirbels (L2/L3) auf der rechten Seite empfohlen wurde. Als der Patient nach den Risiken fragte, versicherte man ihm, dass in diesem Bereich keine größeren Vernarbungen vorhanden waren und somit nur ein minimales Risiko der Operation bestand.

Gut zu wissen: Eine Dekompression ist ein operativer Eingriff, bei dem Nervenstrukturen entlastet werden, die aufgrund verschiedener möglicher Ursachen eingeengt sind.

Der Fall des Betroffenen wurde zusätzlich noch in einer Wirbelsäulenkonferenz besprochen. Auch dort hielt man den bereits vorgeschlagenen Eingriff für sinnvoll, weshalb sich der Betroffene für die Operation entschied.

Wie sich jedoch später herausstellte, erfolgte der Eingriff in einem anderen Bereich, nämlich am zweiten und dritten Lendenwirbel links, wobei der Zugang über den fünften Lendenwirbel gewählt wurde.

Arzthaftung LWS

Nach dieser Operation empfand der Patient sehr starke Schmerzen. Bei einer Arztvisite teilte ihm dann der Operateur mit, dass es während der Operation zu einer „Duraverletzung“ gekommen war.

Gut zu wissen: Eine Duraverletzung ist eine der häufigsten Komplikationen bei Operationen an der Wirbelsäule. Dabei handelt es sich um eine Verletzung des hochempfindlichen Nervengewebes des Rückenmarks.

Zudem konnte der Patient bis zum Abend kein Wasser lassen, weswegen ein Blasenkatheter gelegt werden musste. Der Grund hierfür sollte laut den Ärzten in einer Blasenentleerungsstörung liegen, die im Zusammenhang mit dem erfolgten Eingriff stand. An den immensen Schmerzen beim Patienten änderte sich weiterhin nichts.

Als die Ehefrau des Patienten ihm dann beim Pflasterwechsel half, bemerkte sie, dass sich die Narbe anstelle im Bereich des zweiten und dritten Lendenwirbels, auf Höhe des fünften Lendenwirbels (L5) befand.

Der Mandant ließ sich daraufhin den OP-Bericht vorlegen, aus dem auch hervorging, dass der Zugang über L5 erfolgte mit Operation der L2/L3 links, wobei die Operation eigentlich im Bereich des L2/L3 rechts vereinbart war.

Da sich auch an der Blasenentleerungsstörung nichts änderte, entschied sich der Patient für einen Dauerkatheter. Auch bekam der Patient aufgrund der unveränderten Schmerzen Opiate zur Schmerzmilderung verabreicht.

Gut zu wissen: Opiate sind psychoaktive Substanzen. Diese werden in der Medizin als Schmerzmittel oder zur Einleitung der Narkose verwendet. Zudem sind Opiate wesentlich stärker wirksam als gewöhnliche Schmerzmedikamente und eignen sich deshalb besonders für die Therapie starker Schmerzen.

Schadenersatz LWS

Im Rahmen einer Visite sprach der Mandant dann den Operateur auf den Zugang über den fünften Lendenwirbel (L5) an. Dieser erklärte ihm daraufhin, dass er diesen gewählt habe, da ein chirurgisches Instrument im Weg war und dies deshalb die bessere Lösung gewesen war.

An den Schmerzen beim Patienten änderte sich nach wie vor nichts, sodass man sich dafür entschied seine MRT-Bilder anzusehen. Dabei kamen die Ärzte zum Entschluss, dass der erste und zweite Lendenwirbel stabilisiert werden müssen.

Gut zu wissen: Eine MRT (Magnetresonanztomographie) ist ein bildgebendes Untersuchungsverfahren, wobei der Patient in ein röhrenförmiges Gerät auf einer Liege hineingeschoben wird. Dort werden mit Magnetfeldern und Radiowellen Schnittbilder des Körpers erzeugt, sodass Organe oder Weichteile dargestellt werden können.

Leider sah sich der betroffene Mandant in seiner Verfassung außerstande, sich einer weiteren Operation zu unterziehen. Als die Schmerzen schließlich wesentlich stärker wurden, ordnete seine Schmerztherapeutin die Fortsetzung der bisherigen Medikamente in Form von Opiaten an.

Nach der Entlassung des Patienten aus der stationären Behandlung, stellte dann der Hausarzt eine „Fußheberschwäche“ beim Patienten fest, weswegen ihm eine Physiotherapie sowie eine Schiene zur Unterstützung verordnet wurden.

Gut zu wissen: Eine Fußheberschwäche wird vor allem beim Abrollen des Fußes und beim Vorschwingen des Beins beim Gehen bemerkbar. Vorfuß, Zehen und/oder der seitliche Fußrand heben sich dabei nicht ausreichend, oder gar nicht.

Im nächsten Termin bei der Schmerztherapie wurde dann aufgrund der immer noch sehr starken Schmerzen beschlossen, dass der Betroffene nun die doppelte Dosis an Opiaten zu sich nehmen sollte.

Behandlungsfehler LWS

Welche Behandlungsfehler sind im Rahmen der Operation an der Wirbelsäule vorzuwerfen?

1. Aufklärungsfehler

Zum einen liegt hier ein klarer Aufklärungsfehler seitens des Operateurs vor. Mit dem Patienten wurde vor der Operation zu keinem Zeitpunkt darüber gesprochen, dass ein Zugang im Bereich des fünften Lendenwirbels (L5), das bereits durch frühere vorgenommene Eingriffe stark vernarbt und verwachsen war, erfolgen soll.

Hätte der Patient dies gewusst, so hätte er über die damit verbundenen Risiken Kenntnis gehabt und definitiv Abstand von der Operation genommen.

2. Mangelhafte Operationstechnik

Aufgrund der fehlerhaften Operationstechnik kam es zur Verletzung des Nervengewebes des Rückenmarks sowie einer Nervenverletzung, die eine „Fußheberschwäche“ zur Folge hatte.

Welche Folgen hat die fehlerhafte OP an der Wirbelsäule für den Mandanten?

  • Der Mandant hat mit verstärkten Schmerzen im Rücken und den Beinen zu kämpfen, die nur mit einer hochdosierten Einnahme von Opiaten erträglich sind.
  • Zudem leidet der Mandant an extremen Gefühlsstörungen im linken Bein und dem kompletten Fuß sowie auch im rechten Bein, wodurch es zu Gleichgewichtsstörungen kommt, die wiederum ein Gehen ohne Gehhilfe überhaupt nicht mehr möglich machen.
  • Aufgrund bestehender Kraftlosigkeit sind für den Betroffenen nur noch Tätigkeiten im Sitzen möglich und der Betroffene ist nicht mehr in der Lage, sich selbst zu versorgen. Auch ist das Autofahren nur noch mit einem Automatikgetriebe möglich.
  • Der Patient wurde mittlerweile sogar dem Pflegegrad 2 zugeordnet, der einer Schwerpflegebedürftigkeit entspricht.
Medizinrecht LWS

Ist ein Schadensersatz in Höhe von 250.000 Euro beim Behandlungsfehler im Bereich Wirbelsäulen-OP angemessen?

Der Schaden des Mandanten umfasst mehrere Schadenspositionen, die allumfassend berücksichtigt werden müssen.

1. Schmerzensgeld

Hinsichtlich der Bemessung des Schmerzensgeldes kann man sich an einer vergleichbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken aus dem Jahr 2010 orientieren, wobei dem hier Betroffenen wegen einer unterlassenen Befunderhebung nach einer Bandscheibenoperation mit einer Nervenverletzung seinerzeit 30.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen wurden. Als Dauerschaden sind dem Kläger neben einer kompletten Fußheber- und Zehenheberlähmung auch Sensibilitätsstörungen verblieben.

Hier ist zusätzlich zu nennen, dass die Freizeitgestaltung des hier betroffenen Mandanten durch die behandlungsfehlerbedingten Schmerzen, Beschwerden und Beeinträchtigungen sehr stark eingeschränkt ist:

  • Seit dem Behandlungsfehler sind gesellschaftliche Unternehmungen, wie Besuche in Tiergärten, Freizeitparks oder Kino vollkommen unmöglich geworden.
  • Auch das Schwimmen z.B. in öffentlichen Bädern oder Seen ist aus hygienischen Gründen nicht mehr möglich, da der Betroffene auf einen Blasenkatheter angewiesen ist.
  • Aufgrund der gesundheitlichen Folgen kann der Mandant auch nicht mehr seinem Hobby, der Gartenarbeit, nachgehen. Es fehlt somit der im Alltag nötige Ausgleich, was seine Lebensqualität stark herabsetzt.

Aus diesem Grund ist ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000 Euro auf jeden Fall angemessen.

2. Haushaltsführungsschaden

Des Weiteren muss ein Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden.

  • Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Mandant durch das Geschehen erlitt, kann er sich nicht mehr an den Haushaltsaufgaben beteiligen. Dieser Ausfall muss von nun an durch seine Ehefrau ausgeglichen werden.
  • Da der Schädiger jedoch keinen Anspruch auf freiwillige Leistungen Dritter hat, ist er dazu verpflichtet einen fiktiven Lohn für eine hauswirtschaftliche Ersatzkraft zu zahlen, der an dem Ausfall des Mandanten bemessen wird.

3. Vermehrte Bedürfnisse

Der Behandlungsfehler hatte auch zur Folge, dass der Betroffene alltägliche Verrichtungen, wie z.B. das Ankleiden oder Körperpflege nur mit einem erhöhten Zeitaufwand bewerkstelligen kann.

Auch ist zu nennen, dass der Mandant krankengymnastische Übungen durchführen muss, was ihn ebenfalls zusätzlich Zeit kostet.

4. Zukunftsschäden

Schließlich ist an die noch nicht eingetretene, aber auch nicht fernliegende Verwirklichung weiterer Folgeschäden zu denken. So ist hier insbesondere wahrscheinlich, dass

  • zukünftig weitere schmerzhafte Veränderungen mit der Folge weiterer Operationen eintreten oder, dass es aufgrund der ständigen Opiateinnahme zu einem kompletten Nierenversagen kommt.
  • Ebenfalls sind aber solche Schäden zu berücksichtigen, die sich aus den bisher angefallenen und künftig zu erwartenden Zuzahlungen für Medikamente oder Klinikaufenthalten zusammensetzen.
  • Zudem besteht auch die Möglichkeit, dass der Mandant zukünftig auf die Hilfe Dritter (Pflegekräfte) angewiesen sein wird, wenn er nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu versorgen (Pflegemehrbedarf).
  • Wird dieses Worst-Case-Szenario eintreten wird jedoch auch ein behindertengerechter Ausbau des häuslichen Bereichs und eine behindertengerechte Umrüstung seines Autos notwendig sein.
Schmerzensgeld LWS

Fazit nach fehlerhafter Wirbelsäule-Operation:

Aufklärungsfehler, die zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen der Betroffenen führen, sind keine Seltenheit und sollten nicht geduldet werden. Aus diesem Grund ist es sinnvoll und empfehlenswert sich an einen Anwalt, der auf Patientenrechte und Personenschäden spezialisiert ist, zu wenden. Auf diese Weise wird der Betroffene einen für ihn angemessenen Schadensersatz erkämpfen können.

Damit auch Sie erfolgreich Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld nach einer verpfuschten Operation an der Wirbelsäule durchsetzen können, empfehlen wir Ihnen so früh wie möglich, einen Fachanwalt für Medizinrecht mit viel Erfahrung im Bereich Behandlungsfehler bei Wirbelsäule-OPs einzuschalten.

Behandlungsfehler Wirbelsäule

Eine angemessene Entschädigung bei schweren Schäden zu erhalten, wie z.B. wegen Aufklärungsfehler bei OP an Wirbelsäule, erfordert viel Erfahrung und fachliche Kompetenz. Einen erfahrenen Anwalt für Medizinrecht an seiner Seite zu haben, ist hier besonders wichtig.

Die Kanzlei für Arzthaftung und Geburtsschaden von Rechtsanwalt Christoph Mühl verfügt über das Fachwissen und die Erfahrung aus über 15 Jahren Tätigkeit für Opfer von Behandlungsfehlern.

Wenn Sie Fragen zu einem Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Operation an der Wirbelsäule oder ärztlichen Fehlern im Zusammenhang mit der Aufklärung vor einer Wirbelsäule-OP haben, vereinbaren Sie bei uns einen unverbindlichen und kostenlosen Termin: 0611 67774342. Fachanwalt Christoph Mühl berät Sie gerne zum Thema Schmerzensgeld bei Fehlern im Bereich Wirbelsäule-OP oder wenn eine Aufklärung vor einer OP versäumt wird und deshalb ein gravierender Schaden entsteht.

Christoph Mühl
Christoph MühlFachanwalt für Medizinrecht
Rechtsanwalt Christoph Mühl ist Patientenanwalt und hilft seit 2008 Opfern von ärztlichen Behandlungsfehlern, einen angemessenen Schadenersatz und Schmerzensgeld für Verletzungen zu erhalten, die bei Operationen und ärztlichen Behandlungen aufgetreten sind.

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